Gesundheit und Hygiene
Unterweisung Bildschirmarbeitsplatz: Büro, Telearbeit und Homeoffice
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Worum es geht
Bildschirmarbeit gilt als ungefährlich – bis Rückenbeschwerden, Verspannungen im Nacken oder müde Augen zum Dauerthema werden. Die Gefährdungen sind leise, aber verbreitet: ungünstige Sitzhaltung, falsch eingestellte Bildschirme, Blendung, fehlende Unterbrechungen und psychische Belastung durch Arbeitsdichte oder ständige Erreichbarkeit.
Die Unterweisung für Bildschirmarbeitsplätze verbindet zwei Teile: die allgemeinen Inhalte, die die Arbeitsstättenverordnung für jede Unterweisung vorsieht – etwa Fluchtwege, Brandschutz und Erste Hilfe –, und die arbeitsplatzspezifischen Maßnahmen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Dazu gehören die Einstellung von Stuhl, Tisch und Bildschirm, Licht, Pausen und die Angebotsvorsorge.
Seit immer mehr Arbeit außerhalb des Büros stattfindet, gehört auch das Arbeiten zu Hause in die Unterweisung. Rechtlich wird dabei zwischen dem vom Arbeitgeber eingerichteten Telearbeitsplatz und dem mobilen Arbeiten unterschieden – mit unterschiedlichen Pflichten.
Rechtsgrundlagen
- § 6 ArbStättVArbeitsstättenverordnung – Unterweisung der Beschäftigten
- Der Arbeitgeber unterweist die Beschäftigten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, unter anderem zu arbeitsplatzspezifischen Maßnahmen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Die Unterweisung findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt und wird danach mindestens jährlich wiederholt, bei wesentlichen Änderungen unverzüglich.
- Anhang 6 ArbStättVMaßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
- Der Anhang enthält die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirme, Eingabegeräte, tragbare Geräte und Software. Er verlangt außerdem, die Tätigkeit so zu organisieren, dass die Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen wird.
- § 2 Abs. 7 ArbStättVTelearbeitsplätze
- Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die Arbeitszeit und Dauer vereinbart und die Ausstattung bereitgestellt sind. Für sie gilt die Verordnung nur in Teilen – die Unterweisung und die Anforderungen an Bildschirmarbeit gehören dazu.
- §§ 5, 12 ArbSchGArbeitsschutzgesetz
- Für mobiles Arbeiten außerhalb eines Telearbeitsplatzes gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht, das Arbeitsschutzgesetz aber schon: Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdungen und unterweist die Beschäftigten auch zu dieser Arbeitsform.
- ArbMedVV, Anhang Teil 4Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten muss der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anbieten, die eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens umfasst. Reicht eine normale Sehhilfe nicht aus, stellt er eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit zur Verfügung.
Wer, wann und wie oft
Zu unterweisen sind alle Beschäftigten, die an Bildschirmgeräten arbeiten – im Büro, am Empfang, in der Leitwarte oder zu Hause. Das gilt unabhängig davon, ob die Bildschirmarbeit den ganzen Tag oder nur einen Teil der Arbeitszeit ausmacht; Umfang und Schwerpunkte richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung.
Die Unterweisung findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt und wird mindestens jährlich wiederholt. Wiederholen Sie sie außerdem unverzüglich, wenn sich Tätigkeit, Arbeitsorganisation oder Einrichtung wesentlich ändern, etwa beim Umzug in ein Büro mit Desksharing oder bei der Einführung von Telearbeit.
Bei Beschäftigten mit Telearbeitsplatz gehört die erstmalige Beurteilung des häuslichen Arbeitsplatzes dazu. Beim mobilen Arbeiten ohne fest eingerichteten Platz unterweisen Sie zu Arbeitsplatzwahl, Ergonomie mit dem Laptop, Pausen und Erreichbarkeit. Wie Sie das gleich in die Einarbeitung einbauen, zeigt der Ratgeber Erstunterweisung.
Intervall
Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichInhalte der Unterweisung Bildschirmarbeitsplatz und Homeoffice: Checkliste
Arbeitsplatz einstellen
- Stuhl: Sitzhöhe, Rückenlehne, Armlehnen, Füße flach auf dem Boden
- Tisch: Höhe passend zur Sitzhaltung, am Sitz-Steh-Tisch die Haltung regelmäßig wechseln
- Bildschirm: Sehabstand und Höhe – oberer Bildrand etwa auf Augenhöhe oder leicht darunter
- Tastatur und Maus: Position, entlastete Handgelenke, Anordnung bei mehreren Bildschirmen
Licht, Augen und Pausen
- Blickrichtung möglichst parallel zur Fensterfront, Blendung und Spiegelungen vermeiden
- Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrechen
- Angebotsvorsorge mit Augenuntersuchung und spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit
- Bewegung im Arbeitsalltag, Wechsel zwischen Sitzen und Stehen
Sicherheit im Büro
- Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle und Verhalten bei Alarm
- Erste Hilfe: Ersthelfende, Verbandkasten und Meldewege
- Stolperstellen und Kabel, geeignete Tritte statt Stühle
- Elektrische Geräte: Sichtkontrolle, keine hintereinandergesteckten Mehrfachsteckdosen
Telearbeit und mobiles Arbeiten
- Unterschied zwischen Telearbeitsplatz und mobilem Arbeiten
- Arbeitsplatz zu Hause: Licht, Platz, Ergonomie mit Laptop, externe Tastatur und Bildschirm
- Arbeitszeit, Pausen und Erreichbarkeit
- Datenschutz und Informationssicherheit am häuslichen Arbeitsplatz
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Das Büro gilt als unterweisungsfrei
Auch für Bürotätigkeiten verlangt die Arbeitsstättenverordnung eine jährliche Unterweisung. Fehlt sie, fehlt im Zweifel auch die Unterweisung zu Fluchtwegen und Erster Hilfe.
Ergonomie nur auf Folien
Wer nur liest, wie ein Stuhl eingestellt wird, stellt ihn selten neu ein. Kurze Videos und eine Checkliste zum Abhaken am eigenen Platz wirken nachhaltiger.
Homeoffice bleibt außen vor
Auch beim mobilen Arbeiten gilt das Arbeitsschutzgesetz. Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung müssen die Arbeit zu Hause berücksichtigen.
Angebotsvorsorge wird nicht erwähnt
Viele Beschäftigte wissen nicht, dass ihnen eine Untersuchung der Augen angeboten werden muss. Sagen Sie in der Unterweisung, wie sie das Angebot wahrnehmen.
Psychische Belastung ausgeklammert
Arbeitsdichte, häufige Unterbrechungen und ständige Erreichbarkeit gehören in die Gefährdungsbeurteilung. Sprechen Sie Pausen und Grenzen der Erreichbarkeit offen an.
So dokumentieren Sie die Unterweisung
Halten Sie Datum, Inhalte, unterweisende Person und Teilnehmende fest und lassen Sie die Teilnahme bestätigen. Bei großen Bürobelegschaften ist eine digitale Dokumentation mit Lernzeit und Testergebnis deutlich einfacher als Unterschriftenlisten. Für Papier nutzen Sie unsere Vorlage Unterweisungsnachweis.
Für Telearbeitsplätze dokumentieren Sie zusätzlich die erstmalige Beurteilung des Arbeitsplatzes. Wann welche Unterweisung im Jahr fällig ist, planen Sie übersichtlich mit dem Unterweisungsplan.
Kostenlose Vorlage: Unterweisungsnachweis
Am Bildschirm ausfüllen, drucken oder als PDF speichern – mit „Bildschirmarbeitsplatz und Homeoffice“ vorbelegt.
Beispielfragen für die Verständnisprüfung
Frage 1
Wie oft ist die Unterweisung nach Arbeitsstättenverordnung mindestens zu wiederholen?
Lösung und Erklärung
Antwort B: Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, bei wesentlichen Änderungen unverzüglich.
Frage 2
Wie sollte der Bildschirm idealerweise zum Fenster stehen?
Lösung und Erklärung
Antwort C: So vermeiden Sie Blendung durch das Fenster und Spiegelungen auf dem Bildschirm.
Frage 3
Was muss der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeit anbieten?
Lösung und Erklärung
Antwort B: Die Angebotsvorsorge ist in der ArbMedVV vorgeschrieben. Eine spezielle Sehhilfe gibt es, wenn normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Häufige Fragen
Ja. Bei einem eingerichteten Telearbeitsplatz gelten die Unterweisungspflicht der Arbeitsstättenverordnung und die Anforderungen an Bildschirmarbeit. Beim mobilen Arbeiten greift das Arbeitsschutzgesetz, das ebenfalls eine Unterweisung verlangt. Inhalte sind vor allem Ergonomie, Pausen, Erreichbarkeit und Informationssicherheit am häuslichen Arbeitsplatz.
Für Bildschirmarbeitsplätze ist eine digitale Unterweisung gut geeignet, wenn sie auf Ihre Räume und Abläufe eingeht, das Verständnis prüft und Beschäftigte Fragen stellen können. Ergänzen Sie bei Bedarf eine Einstellhilfe am Arbeitsplatz, etwa durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Worauf es dabei ankommt, steht im Ratgeber Online-Unterweisung.
Ergibt die Angebotsvorsorge, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit notwendig ist und eine normale Brille nicht genügt, stellt der Arbeitgeber sie zur Verfügung. Eine gewöhnliche Alltagsbrille muss er nicht bezahlen. Die Einzelheiten klären Sie am besten mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt.
Die allgemeinen Inhalte jeder Unterweisung: Flucht- und Rettungswege, Verhalten bei Brand und Alarm, Erste Hilfe und Meldewege, Stolper- und Sturzgefahren sowie der Umgang mit elektrischen Geräten. Viele Unternehmen bündeln das in einer jährlichen Grundunterweisung; mehr dazu im Ratgeber Sicherheitsunterweisung.
Mit Lehrwerk umsetzen
Unterweisung Bildschirmarbeitsplatz und Homeoffice digital durchführen und nachweisen
Für Bildschirmarbeit bringt Lehrwerk die Vorlage „Gesund arbeiten am Bildschirm“ mit Gliederung und Rechtsgrundlagen mit; Ihre eigenen Unterlagen wie Gefährdungsbeurteilung, Homeoffice-Regelung oder Brandschutzordnung haben Vorrang. Erklärvideos erläutern das Einstellen von Stuhl und Bildschirm, der KI-Tutor beantwortet Fragen aus Ihren Dokumenten. Sie weisen den Kurs allen Bürobeschäftigten mit Frist zu, Lehrwerk erinnert per E-Mail und wiederholt die Zuweisung jährlich. Pro Person entsteht ein Nachweis mit Zeitpunkt, Testergebnis und Kursfassung.
- Kurs aus Ihren eigenen Unterlagen, mit Quellenangabe
- Zuweisung mit Frist, Erinnerung und Wiederholung
- Test und Kenntnisnahme pro Person
- Vorlage „Gesund arbeiten am Bildschirm“ enthalten
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen sorgfältig recherchierten Überblick (Stand: Oktober 2026). Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung, Ihre Gefährdungsbeurteilung und die Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt und Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
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