Notfall, Personen und Organisation
Unterweisung Erste Hilfe: Organisation, Pflichten und Nachweis
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Worum es geht
Zwei Dinge werden im Alltag oft gleichgesetzt, obwohl sie rechtlich getrennt sind: die Ausbildung von Ersthelferinnen und Ersthelfern und die Unterweisung aller Beschäftigten zur Ersten Hilfe. Die Ausbildung ist ein praktischer Lehrgang bei einer von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stelle. Die Unterweisung dagegen sorgt dafür, dass jede Person die betriebliche Erste-Hilfe-Organisation kennt.
Inhaltlich geht es bei der Unterweisung weniger um Herz-Lungen-Wiederbelebung als um Organisation: Wie lautet der Notruf aus dem Betriebstelefon, wer ist in welcher Schicht als Ersthelfer eingeteilt, wo liegen Verbandkasten, Augenspülflasche und Defibrillator, wie wird der Rettungsdienst eingewiesen und wie wird eine Verletzung dokumentiert.
Die Grundlage dafür sind Ihre Gefährdungsbeurteilung und der Aushang zur Ersten Hilfe. Je spezieller die Gefährdungen – etwa Verätzungen im Labor, Schnittverletzungen in der Fertigung oder Alleinarbeit im Außendienst –, desto konkreter muss die Unterweisung auf diese Situationen eingehen.
Rechtsgrundlagen
- § 10 ArbSchGArbeitsschutzgesetz
- Der Arbeitgeber muss die Maßnahmen zur Ersten Hilfe treffen, die nach Art der Arbeitsstätte, der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlich sind, und Beschäftigte benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen.
- § 4 DGUV Vorschrift 1Grundsätze der Prävention
- Die Versicherten sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen; die Unterweisung ist erforderlichenfalls zu wiederholen, mindestens aber einmal jährlich. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Das Verhalten im Notfall und die Erste-Hilfe-Organisation gehören dazu.
- § 24 DGUV Vorschrift 1Allgemeine Pflichten zur Ersten Hilfe
- Der Unternehmer sorgt für Einrichtungen, Sachmittel und Personal zur Ersten Hilfe sowie für Aushänge mit Notruf, Ersthelfern und Ärzten. Nach Absatz 6 ist jede Erste-Hilfe-Leistung zu dokumentieren; die Dokumentation ist fünf Jahre verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln.
- § 26 DGUV Vorschrift 1Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
- Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ist mindestens eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer nötig, bei mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 %. Ausbildung durch ermächtigte Stellen, Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre.
- ASR A4.3Technische Regel für Arbeitsstätten
- Konkretisiert Erste-Hilfe-Räume und Mittel zur Ersten Hilfe: welche Verbandkästen in welcher Zahl bereitzustellen sind, wie sie gekennzeichnet und erreichbar sein müssen und wann ein eigener Erste-Hilfe-Raum erforderlich ist.
Wer, wann und wie oft
Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, einschließlich Teilzeitkräften, Aushilfen und Auszubildenden. Für Leiharbeitskräfte unterweist der Entleiher, weil nur er die örtliche Organisation kennt. Neue Beschäftigte erhalten die Informationen am ersten Arbeitstag – im Ernstfall hilft ein Termin in drei Wochen nicht weiter.
Danach wird die Unterweisung mindestens jährlich wiederholt, praktischerweise als Teil der jährlichen Unterweisung. Zusätzlich ist ein Anlass gegeben, wenn sich Ersthelfer, Telefonnummern, Standorte von Verbandkästen oder Defibrillator ändern oder nach einem Unfall Schwächen im Ablauf sichtbar wurden.
Für Ersthelferinnen und Ersthelfer gilt zusätzlich der Fortbildungsrhythmus aus § 26 DGUV Vorschrift 1: In der Regel alle zwei Jahre ein Erste-Hilfe-Training bei einer ermächtigten Stelle. Diesen Lehrgang kann keine betriebliche Unterweisung und kein E-Learning ersetzen.
Intervall
Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichInhalte der Unterweisung Erste Hilfe: Checkliste
Notruf und Meldeweg
- Notrufnummer 112 und ggf. Vorwahl für die Amtsleitung aus dem Betriebstelefon
- Die fünf W des Notrufs: Wo, was, wie viele, welche Verletzungen, warten auf Rückfragen
- Interne Meldestelle (Pforte, Leitstand, Schichtleitung) und wer den Rettungsdienst einweist
- Zufahrt, Anfahrtspunkt und Sammelstelle für Rettungskräfte
- Verhalten bei Alleinarbeit und im Außendienst
Personen und Einrichtungen
- Namen und Erreichbarkeit der Ersthelferinnen und Ersthelfer je Bereich und Schicht
- Standorte von Verbandkästen, Augenspülflaschen, Notduschen und Defibrillator
- Erste-Hilfe-Raum oder Liege, falls vorhanden
- Durchgangsärztin oder Durchgangsarzt und nächstgelegenes Krankenhaus laut Aushang
Verhalten am Unfallort
- Eigenschutz zuerst: Maschine stoppen, Strom abschalten, Gefahrenbereich sichern
- Ersthelfer verständigen und bis zum Eintreffen bei der verletzten Person bleiben
- Betriebsspezifische Sofortmaßnahmen, z. B. Augenspülung nach Kontakt mit Gefahrstoffen
- Verletzte nicht allein nach Hause oder zum Arzt fahren lassen
Nach dem Ereignis
- Jede Erste-Hilfe-Leistung im Verbandbuch oder Meldeblock dokumentieren – auch Bagatellen
- Arbeitsunfälle der Vorgesetzten melden; Unfallanzeige bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit
- Verbrauchtes Material melden, damit Verbandkästen wieder aufgefüllt werden
- Beinahe-Unfälle und Lücken im Ablauf an die Fachkraft für Arbeitssicherheit weitergeben
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Lehrgang und Unterweisung verwechseln
Wer nur die Ersthelfer zum Lehrgang schickt, hat die übrigen Beschäftigten noch nicht unterwiesen. Umgekehrt macht ein Online-Kurs niemanden zur Ersthelferin.
Veraltete Aushänge und Listen
Ersthelfer haben gewechselt, die Durchwahl stimmt nicht mehr: Die Unterweisung verweist auf einen Aushang, der im Ernstfall in die Irre führt. Prüfen Sie den Aushang bei jeder Unterweisung mit.
Ersthelfer nur in der Tagschicht
Die Quote nach § 26 DGUV Vorschrift 1 bezieht sich auf die anwesenden Versicherten. In Spät-, Nacht- und Wochenendschichten fehlt oft jemand mit gültiger Ausbildung.
Bagatellen nicht dokumentieren
Das kleine Pflaster ohne Eintrag fehlt später, wenn aus einer harmlosen Schnittwunde eine Infektion wird und der Zusammenhang mit der Arbeit nachgewiesen werden muss.
Defibrillator ohne Einweisung
Ein AED im Flur hilft nur, wenn die Beschäftigten wissen, dass es ihn gibt, wo er hängt und dass ihn auch Laien bedienen dürfen.
So dokumentieren Sie die Unterweisung
Halten Sie für die Unterweisung fest, wer wann von wem worüber unterwiesen wurde, und lassen Sie die Teilnahme bestätigen. Hinterlegen Sie dabei, welche Fassung des Erste-Hilfe-Aushangs und welche Ersthelferliste galt – so ist später nachvollziehbar, auf welchem Stand die Beschäftigten waren. Eine kostenlose Vorlage für den Unterweisungsnachweis können Sie direkt ausfüllen und drucken.
Davon getrennt zu führen sind die Teilnahmebescheinigungen der Ersthelfer-Lehrgänge mit dem Datum der nächsten Fortbildung sowie die Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1, die fünf Jahre verfügbar bleiben und vertraulich behandelt werden muss. Was ein vollständiger Nachweis enthält, erklärt der Ratgeber zum Unterweisungsnachweis.
Kostenlose Vorlage: Unterweisungsnachweis
Am Bildschirm ausfüllen, drucken oder als PDF speichern – mit „Erste Hilfe“ vorbelegt.
Beispielfragen für die Verständnisprüfung
Frage 1
Sie finden eine Kollegin bewusstlos neben einer laufenden Maschine. Was tun Sie zuerst?
Lösung und Erklärung
Antwort B: Eigenschutz geht vor: Erst wenn keine weitere Gefahr von der Maschine ausgeht, helfen Sie, setzen den Notruf ab und holen die Ersthelfer.
Frage 2
Wo wird eine kleine Schnittverletzung festgehalten, die mit einem Pflaster versorgt wurde?
Lösung und Erklärung
Antwort B: Jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert. Die Unfallanzeige ist erst bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit fällig.
Frage 3
Wer darf den Defibrillator (AED) im Betrieb benutzen?
Lösung und Erklärung
Antwort C: Automatisierte externe Defibrillatoren sind für Laien gebaut. Wichtig ist, dass alle wissen, wo das Gerät hängt.
Häufige Fragen
Die Unterweisung zur betrieblichen Erste-Hilfe-Organisation lässt sich gut digital durchführen, wenn sie sich auf Ihren Betrieb bezieht, das Verständnis abgefragt wird und Rückfragen möglich sind. Der Ersthelfer-Lehrgang mit praktischen Übungen ist davon getrennt und muss bei einer ermächtigten Stelle stattfinden. Mehr dazu im Ratgeber zur Online-Unterweisung.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine Person, darüber in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % und in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten. Maßgeblich ist die Zahl, die tatsächlich gleichzeitig anwesend ist – also je Schicht. Für Kindertageseinrichtungen und Hochschulen gibt es abweichende Regeln; weitere Abweichungen sind nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger möglich.
Die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen ist nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 fünf Jahre verfügbar zu halten. Sie enthält Gesundheitsdaten und muss deshalb vertraulich geführt werden – ein offen ausliegendes Buch, in dem alle Einträge lesbar sind, ist datenschutzrechtlich problematisch. Viele Betriebe nutzen deshalb Meldeblöcke mit Einzelblättern.
Verantwortlich ist der Arbeitgeber; durchführen können Führungskräfte oder andere fachkundige Personen, häufig mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder des Betriebsarztes. Wichtig ist, dass die Person die betriebliche Organisation genau kennt und Fragen beantworten kann.
Mit Lehrwerk umsetzen
Unterweisung Erste Hilfe digital durchführen und nachweisen
Laden Sie Ihren Erste-Hilfe-Aushang, die Alarmordnung und die Ersthelferliste hoch: Lehrwerk erstellt daraus eine kurze Unterweisung mit Quellenangabe, einem Erklärvideo mit deutscher Sprecherstimme und Szenarien, in denen Beschäftigte den richtigen nächsten Schritt wählen. Sie weisen den Kurs allen mit Frist zu, Lehrwerk erinnert per E-Mail und wiederholt die Zuweisung jährlich. Den Ersthelfer-Lehrgang ersetzt das nicht – dafür bleibt die ermächtigte Stelle zuständig.
- Kurs aus Ihren eigenen Unterlagen, mit Quellenangabe
- Zuweisung mit Frist, Erinnerung und Wiederholung
- Test und Kenntnisnahme pro Person
- Vorlage „Arbeitsschutz – Jährliche Grundunterweisung“ enthalten
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen sorgfältig recherchierten Überblick (Stand: Oktober 2026). Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung, Ihre Gefährdungsbeurteilung und die Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt und Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
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Weiterlesen im Ratgeber
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