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Unterweisungen von A bis Z

Unterweisungen im Arbeitsschutz: alle Themen mit Rechtsgrundlage und Intervall

Wer muss worüber, wie oft und in welcher Form unterwiesen werden? Für 20 häufige Pflichtunterweisungen finden Sie hier die Rechtsgrundlagen, eine Checkliste für die Inhalte, typische Fehler, Beispielfragen für den Test und Hinweise zum Nachweis.

Was eine Unterweisung leisten muss

Eine Unterweisung erklärt den Beschäftigten die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz und wie sie sich schützen – konkret, verständlich und bezogen auf ihre Tätigkeit. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung; Betriebsanweisungen und Herstellerangaben liefern die Details.

Eine allgemeine Sicherheitsunterweisung für alle reicht deshalb selten aus. Wer Stapler fährt, mit Gefahrstoffen arbeitet oder Leitern benutzt, braucht zusätzlich die Unterweisung zu genau diesem Thema. Wie Sie dabei vorgehen, beschreibt der Ratgeber Sicherheitsunterweisung durchführen.

  • Pflicht des Arbeitgebers

    § 12 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit – bezogen auf Arbeitsplatz und Tätigkeit.

  • Vorher und regelmäßig

    Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und danach wiederkehrend – nach § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich.

  • Verstanden und belegt

    Unterweisungen müssen verständlich sein und dokumentiert werden. Wer, wann, worüber und durch wen gehört in jeden Nachweis.

Unterweisungen nach Thema

Jede Seite enthält Rechtsgrundlagen, Personenkreis und Intervall, eine Inhalts-Checkliste, typische Fehler, Beispielfragen und Hinweise zur Dokumentation.

Notfall, Personen und Organisation

Was alle wissen müssen – und was für besondere Personengruppen und Fremdfirmen gilt.

Fahrzeuge, Flurförderzeuge und Transport

Stapler, Hubwagen, Arbeitsbühnen, Krane, Ladungssicherung und Dienstfahrzeuge.

Arbeitsmittel, PSA und Elektro

Schutzausrüstung, Absturzsicherung, Leitern und elektrische Arbeiten.

Wer, wie oft, auf welcher Grundlage

Die Intervalle sind Mindestangaben aus den genannten Vorschriften. Ihre Gefährdungsbeurteilung kann kürzere Abstände oder zusätzliche Anlässe verlangen.
  • Brandschutz

    Alle Beschäftigten, zusätzlich Brandschutzhelfer

    Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich

    § 12 ArbSchG§ 10 ArbSchGASR A2.2
  • Gabelstapler

    Beauftragte Staplerfahrerinnen und -fahrer

    Vor dem ersten Einsatz, danach mindestens jährlich

    § 7 DGUV Vorschrift 68DGUV Grundsatz 308-001§ 12 BetrSichV
  • Mitgänger-Flurförderzeuge und Hubwagen

    Alle, die Hubwagen oder Mitgänger-Flurförderzeuge bedienen

    Vor der ersten Benutzung, danach mindestens jährlich

    § 12 BetrSichVDGUV Vorschrift 68§ 12 ArbSchG
  • Hubarbeitsbühne

    Bedienpersonen und Personen am Boden mit Notablass-Aufgabe

    Vor dem ersten Einsatz, danach mindestens jährlich und bei neuem Gerätetyp

    DGUV Grundsatz 308-008DGUV Regel 100-500, Kap. 2.10§ 12 BetrSichV
  • Krane

    Kranführer, Anschläger und Einweiser

    Vor der ersten Tätigkeit, danach mindestens jährlich

    § 29 DGUV Vorschrift 52DGUV Grundsatz 309-003DGUV Regel 109-017
  • Ladungssicherung

    Verladepersonal, Fahrerinnen und Fahrer, Disposition

    Vor der ersten Tätigkeit, danach mindestens jährlich

    § 22 StVO§ 23 StVO§ 412 HGB
  • Firmenfahrzeuge

    Alle, die Dienst-, Pool- oder Firmenfahrzeuge führen

    Vor der ersten Fahrt, danach mindestens jährlich

    § 35 DGUV Vorschrift 70§ 36 DGUV Vorschrift 70§ 57 DGUV Vorschrift 70
  • Gefahrgut (ADR 1.3)

    Alle an der Beförderung Beteiligten: Versand, Verpackung, Verladung, Befüllung, Disposition, Fahrpersonal

    Vor Übernahme der Aufgabe, danach regelmäßige Auffrischung (in der Praxis meist jährlich)

    ADR Kapitel 1.3ADR 1.3.2ADR 1.3.3
  • Gefahrstoffe

    Alle Beschäftigten mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, auch Reinigung und Instandhaltung

    Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich

    § 14 GefStoffV§ 6 GefStoffVTRGS 555
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

    Alle Beschäftigten, für die laut Gefährdungsbeurteilung PSA vorgesehen ist

    Vor der ersten Benutzung, danach mindestens jährlich

    § 3 PSA-BV§ 31 DGUV Vorschrift 1§§ 29, 30 DGUV Vorschrift 1
  • PSA gegen Absturz

    Alle, die Auffang- oder Rückhaltesysteme benutzen oder im Notfall retten sollen

    Vor dem ersten Einsatz, danach mindestens jährlich mit Übungen

    § 31 DGUV Vorschrift 1DGUV Regel 112-198DGUV Regel 112-199
  • Leitern und Tritte

    Alle, die Leitern oder Tritte benutzen – auch in Büro, Handel und Pflege

    Vor der ersten Verwendung, danach mindestens jährlich

    § 12 BetrSichVTRBS 2121 Teil 2§ 14 BetrSichV
  • Elektrofachkräfte und EuP

    Elektrofachkräfte, Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten, elektrotechnisch unterwiesene Personen

    Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich

    § 4 DGUV Vorschrift 1§ 3 DGUV Vorschrift 3DIN VDE 1000-10
  • Bildschirmarbeitsplatz und Homeoffice

    Alle Beschäftigten mit Bildschirmarbeit, im Betrieb und im Homeoffice

    Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich

    § 6 ArbStättVAnhang 6 ArbStättV§ 2 Abs. 7 ArbStättV
  • Erste Hilfe

    Alle Beschäftigten, zusätzlich Ersthelferinnen und Ersthelfer

    Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich

    § 10 ArbSchG§ 4 DGUV Vorschrift 1§ 24 DGUV Vorschrift 1
  • Hygiene

    Alle, die mit Lebensmitteln umgehen – Küche, Service, Produktion, Verkauf

    Vor Tätigkeitsbeginn, danach regelmäßig; üblich ist jährlich

    VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang II Kap. XIIArt. 5 VO (EG) Nr. 852/2004§ 4 LMHV
  • Infektionsschutzgesetz

    Beschäftigte mit Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG, v. a. Küche und Lebensmittelherstellung

    Nach Aufnahme der Tätigkeit, danach alle zwei Jahre

    § 42 IfSG§ 43 Abs. 1 IfSG§ 43 Abs. 2 und 4 IfSG
  • Strahlenschutz

    Personen mit Tätigkeiten nach StrlSchG/StrlSchV und Zutritt zu Kontrollbereichen

    Vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. erstem Zutritt, danach mindestens jährlich

    § 63 StrlSchV§ 63 StrlSchV – Aufzeichnungen§§ 47 ff. StrlSchV
  • Fremdfirmen und Besucher

    Beschäftigte von Fremdfirmen, Besucher, Lieferanten auf dem Gelände

    Vor dem ersten Einsatz bzw. Betreten, bei Daueraufträgen regelmäßig

    § 8 ArbSchG§ 5 DGUV Vorschrift 1§ 6 DGUV Vorschrift 1
  • Jugendliche und Auszubildende

    Beschäftigte von 15 bis unter 18 Jahren, inkl. Azubis, Praktikanten, Ferienjobs

    Vor Beschäftigungsbeginn, danach mindestens halbjährlich

    § 29 JArbSchG§ 28a JArbSchG§ 22 JArbSchG

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die Fragen, die bei fast jeder Unterweisung auftauchen.

Eine Unterweisung ist die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Information der Beschäftigten über die Gefährdungen bei ihrer Arbeit und die Maßnahmen, die sie schützen. Sie baut auf der Gefährdungsbeurteilung und den Betriebsanweisungen auf und unterscheidet sich von der Einweisung in ein bestimmtes Gerät und von einer allgemeinen Schulung. Mehr dazu im Ratgeber Unterweisungspflicht des Arbeitgebers.

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Abständen – nach § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich. Einzelne Vorschriften verlangen mehr oder andere Abstände, etwa halbjährlich für Jugendliche (§ 29 JArbSchG) oder alle zwei Jahre für die Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG. Hinzu kommen Unterweisungen aus besonderem Anlass, zum Beispiel nach einem Unfall oder bei neuen Arbeitsmitteln. Die Übersicht steht im Ratgeber Wie oft muss unterwiesen werden?.

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. In der Praxis unterweisen meist die direkten Vorgesetzten, weil sie Arbeitsplatz und Tätigkeit kennen. Die Aufgabe kann zuverlässigen und fachkundigen Personen schriftlich übertragen werden (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt unterstützen bei Inhalten und Durchführung, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

In vielen Fällen ja. Nach DGUV Regel 100-001 ist eine elektronische Unterweisung möglich, wenn die Inhalte arbeitsplatzbezogen sind, das Verständnis geprüft wird und die Beschäftigten jederzeit Fragen stellen können. Wo Vorschriften eine mündliche Unterweisung oder praktische Übungen verlangen – etwa § 14 GefStoffV oder PSA gegen Absturz – ergänzen Sie die Präsenz vor Ort. Details im Ratgeber Online-Unterweisung.

Für die allgemeine Unterweisung nach Arbeitsschutzgesetz gibt es keine einheitliche gesetzliche Frist. Bewahren Sie Nachweise mindestens bis zur nächsten Unterweisung und darüber hinaus für mögliche Unfalluntersuchungen auf; manche Vorschriften nennen feste Fristen, etwa fünf Jahre im Strahlenschutz. Eine Vorlage finden Sie unter Unterweisungsnachweis.

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