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Fahrzeuge, Flurförderzeuge und Transport

Unterweisung Gabelstapler: jährliche Unterweisung für Staplerfahrer

Der Staplerschein allein berechtigt niemanden dauerhaft zum Fahren. Wer einen Gabelstapler im Betrieb steuert, braucht eine Ausbildung, eine schriftliche Beauftragung und eine regelmäßige Unterweisung, die sich auf die eigenen Geräte, Wege und Lasten bezieht. Diese Seite zeigt, was die jährliche Unterweisung für Staplerfahrer enthalten sollte und wie Sie sie nachweisen.
Aktualisiert am 19. Oktober 2026
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Worum es geht

Gabelstapler gehören zu den Arbeitsmitteln mit dem höchsten Unfallpotenzial im Lager: Umkippen beim Kurvenfahren mit angehobener Last, Anfahren von Fußgängern beim Rückwärtsfahren, herabfallende Ladung. Fast immer sind es bekannte Situationen, die in der Unterweisung gezielt angesprochen werden können.

Zu unterscheiden sind drei Bausteine. Die Ausbildung mit Prüfung (umgangssprachlich Staplerschein) weist die grundsätzliche Befähigung nach. Die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber erlaubt das Fahren im eigenen Betrieb. Die Unterweisung hält das Wissen aktuell und bezieht es auf Ihre Geräte, Fahrwege und Betriebsanweisungen.

Die jährliche Unterweisung ist damit keine Wiederholung des Staplerscheins. Sie greift auf, was sich geändert hat, was im letzten Jahr beinahe passiert wäre und welche Regeln im Alltag gern abgekürzt werden.

Rechtsgrundlagen

Diese Vorschriften und Regeln bestimmen, ob, wann und wie unterwiesen werden muss.
§ 7 DGUV Vorschrift 68Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“
Mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen nur Personen beauftragt werden, die mindestens 18 Jahre alt, geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Die Beauftragung erfolgt schriftlich.
DGUV Grundsatz 308-001Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen
Beschreibt die Ausbildung in Stufen – allgemeine Ausbildung mit Prüfung, Zusatzausbildung für besondere Geräte und betriebliche Einweisung – sowie die Beauftragung. Die regelmäßige, mindestens jährliche Unterweisung beauftragter Fahrer ergibt sich zusätzlich aus § 12 BetrSichV und § 4 DGUV Vorschrift 1.
§ 12 BetrSichVBetriebssicherheitsverordnung
Beschäftigte, die Arbeitsmittel verwenden, sind vor der ersten Verwendung und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich, über die damit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Grundlage ist eine Betriebsanweisung für das Gerät.
§ 4 DGUV Vorschrift 1Grundsätze der Prävention
Verlangt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich und fordert, dass sie dokumentiert wird.

Wer, wann und wie oft

Unterwiesen werden alle, die einen Gabelstapler im Betrieb steuern – auch Aushilfen und Leiharbeitskräfte, die nur gelegentlich fahren. Für Leiharbeitskräfte gilt: Den Staplerschein bringen sie mit, die Beauftragung und die arbeitsplatzbezogene Unterweisung übernimmt der Einsatzbetrieb.

Die erste Unterweisung findet vor dem ersten Einsatz statt und schließt die Einweisung in das konkrete Gerät ein: Bedienelemente, Tragfähigkeitsdiagramm, Anbaugeräte. Danach wird mindestens jährlich unterwiesen. Zusätzlich unterweisen Sie, wenn ein neues Gerät oder Anbaugerät kommt, sich Fahrwege ändern oder ein Unfall oder Beinaheunfall passiert ist.

Kolleginnen und Kollegen, die selbst nicht fahren, aber im Staplerverkehr arbeiten, gehören ebenfalls in eine Unterweisung – mit dem Fokus auf Verkehrswege, Sichtkontakt und tote Winkel. Hinweise zum Turnus finden Sie im Ratgeber Wie oft muss unterwiesen werden?.

Intervall

Vor dem ersten Einsatz, danach mindestens jährlich

Inhalte der Unterweisung Gabelstapler: Checkliste

Nutzen Sie die Punkte als Gliederung. Ergänzen Sie, was Ihre Gefährdungsbeurteilung und Ihre Betriebsanweisungen zusätzlich verlangen.

Vor Fahrtbeginn

  • Einsatzprüfung zu Schichtbeginn: Bremsen, Lenkung, Hydraulik, Warneinrichtungen, Reifen, Gabelzinken
  • Mängel melden und Gerät bei sicherheitsrelevanten Mängeln stilllegen
  • Fahrerrückhaltesystem anlegen (Gurt, Bügel oder geschlossene Kabine)
  • Schlüsselregelung: Gerät nie für Unbefugte zugänglich abstellen

Fahren und Verkehrswege

  • Schrittgeschwindigkeit in Hallen, an Kreuzungen und Toren; Vorrang- und Sichtregeln im Betrieb
  • Rückwärts fahren, wenn die Last die Sicht nach vorn versperrt
  • Keine Personen mitnehmen, nicht auf der Gabel anheben
  • Rampen, Ladebrücken und Gefälle: Last bergseitig, nicht wenden
  • Verhalten bei drohendem Umkippen: festhalten, abstützen, nicht abspringen

Lasten aufnehmen und absetzen

  • Tragfähigkeitsdiagramm lesen: Lastschwerpunktabstand und Hubhöhe
  • Mit abgesenkter Last fahren, Mast zurückgeneigt
  • Paletten auf Schäden prüfen, Lasten gegen Herabfallen sichern
  • Anbaugeräte verringern die Resttragfähigkeit – nur mit passendem Diagramm einsetzen

Energie und Abstellen

  • Abstellen: Gabel abgesenkt, Feststellbremse, Schlüssel abziehen, keine Fluchtwege blockieren
  • Laden von Batterien nur an dafür vorgesehenen, gelüfteten Ladeplätzen
  • Treibgasflaschen wechseln nach Betriebsanweisung, Dichtheit prüfen
  • Lithium-Ionen-Akkus: Herstellervorgaben zum Laden und zu Beschädigungen beachten

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Staplerschein mit Beauftragung verwechseln

    Ein Ausbildungsnachweis aus einem früheren Betrieb ersetzt nicht die schriftliche Beauftragung und die Einweisung in Ihr Gerät. Fehlt die Beauftragung, fehlt im Schadensfall ein zentraler Nachweis.

  • Jedes Jahr die gleichen Folien

    Eine Unterweisung, die nie auf eigene Beinaheunfälle, neue Regalanlagen oder neue Geräte eingeht, wird zur Pflichtübung. Nehmen Sie konkrete Situationen aus Ihrem Lager auf.

  • Fußgänger vergessen

    Viele Staplerunfälle betreffen Personen, die selbst nicht fahren. Wer Kommissionierer und Lagerbesucher nicht über Verkehrswege und Sichtkontakt unterweist, lässt einen großen Teil des Risikos offen.

  • Anbaugeräte ohne Einweisung

    Klammer, Drehgerät oder Zinkenverlängerung verändern Tragfähigkeit und Fahrverhalten. Bevor ein Anbaugerät eingesetzt wird, braucht es eine eigene Einweisung und das passende Tragfähigkeitsdiagramm.

  • Keine Verständniskontrolle

    Eine Unterschrift unter einer Teilnehmerliste zeigt nur, dass jemand anwesend war. Wenige gezielte Fragen zu Tragfähigkeit und Verhalten beim Kippen zeigen, ob die Inhalte angekommen sind.

So dokumentieren Sie die Unterweisung

Halten Sie für jede Person drei Nachweise bereit: die Ausbildung (Prüfungsbescheinigung), die schriftliche Beauftragung mit Gerätetypen und die Unterweisungen mit Datum, Inhalten, unterweisender Person und Bestätigung. Die Beauftragung erneuern Sie, wenn sich Geräte oder Einsatzbereiche ändern.

Für die Unterweisung können Sie unsere Vorlage für den Unterweisungsnachweis nutzen. Welche Angaben in einen prüffähigen Nachweis gehören und wie lange Sie ihn aufbewahren sollten, lesen Sie im Ratgeber Unterweisungsnachweis.

Kostenlose Vorlage: Unterweisungsnachweis

Am Bildschirm ausfüllen, drucken oder als PDF speichern – mit „Gabelstapler“ vorbelegt.

Vorlage öffnen

Beispielfragen für die Verständnisprüfung

Drei Fragen, wie sie in einem Abschlusstest stehen könnten. Wählen Sie eine Antwort, um die Erklärung zu sehen.

Frage 1

Der Gabelstapler beginnt in einer Kurve seitlich zu kippen. Wie verhalten Sie sich?

Lösung und Erklärung

Antwort B: Beim Abspringen geraten Fahrer häufig unter das Schutzdach. Wer angeschnallt im Fahrerplatz bleibt und sich festhält, hat die deutlich besseren Chancen.

Frage 2

Wann fahren Sie mit dem Stapler rückwärts?

Lösung und Erklärung

Antwort B: Versperrt die Last die Sicht nach vorn, wird rückwärts gefahren – mit Blick in Fahrtrichtung. Auf Rampen und Gefällen gilt zusätzlich: Last bergseitig.

Frage 3

Was sagt das Tragfähigkeitsdiagramm aus?

Lösung und Erklärung

Antwort B: Die zulässige Last sinkt, je weiter der Schwerpunkt von der Gabel entfernt ist und je höher gehoben wird. Mit Anbaugerät gilt ein eigenes Diagramm.

Häufige Fragen

Nein. Die Ausbildung weist die grundsätzliche Befähigung nach. Unabhängig davon verlangen § 4 DGUV Vorschrift 1 und § 12 BetrSichV eine regelmäßige Unterweisung, die sich auf die Geräte, Fahrwege und Betriebsanweisungen im eigenen Betrieb bezieht – mindestens einmal jährlich.

Ja. § 7 DGUV Vorschrift 68 verlangt für das selbständige Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer. Sinnvoll ist, darin Gerätetypen, Anbaugeräte und Einsatzbereiche zu nennen und die Beauftragung zu befristen oder bei Änderungen zu erneuern.

Der theoretische Teil – Verkehrsregeln, Tragfähigkeit, Verhalten bei Gefahr – lässt sich gut digital vermitteln, wenn das Verständnis geprüft wird und eine Ansprechperson für Fragen erreichbar ist. Geräteeinweisung und Fahrpraxis bleiben vor Ort. Details im Ratgeber Online-Unterweisung.

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Durchführen können fachkundige Personen, etwa Lagerleitung, Ausbilder für Flurförderzeugführer oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wichtig ist, dass die Person die Geräte und Abläufe im Betrieb kennt und Fragen beantworten kann.

Mit Lehrwerk umsetzen

Unterweisung Gabelstapler digital durchführen und nachweisen

Aus Betriebsanweisung, Herstellerhandbuch und Ihren Verkehrsregeln im Lager erstellt Lehrwerk eine Stapler-Unterweisung mit Szenarien zu typischen Gefahrensituationen, Erklärvideo und Abschlusstest. Sie weisen den Kurs allen beauftragten Fahrern mit Fälligkeit zu; Lehrwerk erinnert und wiederholt die Zuweisung jährlich. Fahrpraxis und Geräteeinweisung finden vor Ort statt und werden zusätzlich dokumentiert. Der Nachweis pro Person enthält Testergebnis, Lernzeit, Kenntnisnahme und die Kursversion mit Prüfsumme.

  • Kurs aus Ihren eigenen Unterlagen, mit Quellenangabe
  • Zuweisung mit Frist, Erinnerung und Wiederholung
  • Test und Kenntnisnahme pro Person
  • Nachweis mit Zertifikat und QR-Code

Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen sorgfältig recherchierten Überblick (Stand: Oktober 2026). Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung, Ihre Gefährdungsbeurteilung und die Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt und Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

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