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Unterweisung Hubarbeitsbühne: Bediener sicher einsetzen
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Worum es geht
Ob Scherenbühne in der Halle, LKW-Arbeitsbühne an der Fassade oder Gelenkteleskopbühne auf der Baustelle: Die Gefährdungen ähneln sich, die Bedienung unterscheidet sich erheblich. Eine Unterweisung, die nur allgemein über „Arbeiten in der Höhe“ spricht, hilft der Bedienperson wenig, wenn sie vor einem fremden Steuerpult steht.
Die Unterweisung deckt drei Ebenen ab: die Standsicherheit des Geräts (Untergrund, Abstützung, Wind, zulässige Last), die Sicherheit der Personen im Arbeitskorb (Absturz, Quetschen, Herausschleudern) und den Notfall (Notablass, Rettung, Alarmierung). Für Mietgeräte kommt hinzu, dass Bedienungsanleitung und Einweisung des Vermieters vor dem Einsatz verfügbar sein müssen.
Rechtsgrundlagen
- DGUV Grundsatz 308-008Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
- Beschreibt Ausbildung in Theorie und Praxis, Prüfung und Beauftragung der Bedienpersonen sowie die gerätebezogene Einweisung. Er ist die Grundlage für den „Bühnenschein“ und für die Auswahl geeigneter Personen.
- DGUV Regel 100-500, Kap. 2.10Betreiben von Hebebühnen
- Mit der selbständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen betraut werden, die mindestens 18 Jahre alt, in der Bedienung unterwiesen sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich, in der Praxis schriftlich, beauftragt werden.
- § 12 BetrSichVBetriebssicherheitsverordnung
- Unterweisung vor der ersten Verwendung und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich, über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Grundlage ist eine Betriebsanweisung, die Herstellerangaben – etwa zu Windgeschwindigkeit und Korblast – berücksichtigt.
- § 4 DGUV Vorschrift 1Grundsätze der Prävention
- Verlangt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens einmal jährlich, und deren Dokumentation.
Wer, wann und wie oft
Unterwiesen werden alle beauftragten Bedienpersonen sowie die Personen, die am Boden bleiben und im Notfall den Notablass bedienen oder die Rettung einleiten sollen. Ohne eine eingewiesene Person am Boden sollte niemand allein im Korb arbeiten.
Die erste Unterweisung erfolgt vor dem ersten Einsatz und schließt die Einweisung in den jeweiligen Gerätetyp ein – bei Mietgeräten bei jedem neuen Modell. Danach wird mindestens jährlich unterwiesen, außerdem bei neuen Einsatzbedingungen wie Arbeiten in der Nähe von Freileitungen, im öffentlichen Verkehrsraum oder auf unbekanntem Untergrund.
Die Ausbildung zum Bediener ist kein Ersatz für die Unterweisung. Hinweise zum Unterschied zwischen Ausbildung, Einweisung und Unterweisung finden Sie im Ratgeber Unterweisungspflicht des Arbeitgebers.
Intervall
Vor dem ersten Einsatz, danach mindestens jährlich und bei neuem GerätetypInhalte der Unterweisung Hubarbeitsbühne: Checkliste
Vor dem Einsatz
- Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung nach Herstellerangabe, Prüfplakette kontrollieren
- Untergrund beurteilen: Tragfähigkeit, Gefälle, Schächte, Kanten
- Abstützung und Unterlegplatten nach Anleitung, Waagerechte prüfen
- Windgeschwindigkeit und Wetter: Grenzwerte des Herstellers einhalten
- Abstände zu Freileitungen, Kränen und Verkehrswegen festlegen, Bereich absperren
Im Arbeitskorb
- Zulässige Korblast und Personenzahl einhalten, Werkzeug und Material mitrechnen
- PSA gegen Absturz nach Herstellerangabe und Gefährdungsbeurteilung, Anschlagpunkt im Korb
- Nicht auf Geländer oder Zwischenstreben steigen, nicht aus dem Korb aussteigen
- Quetschgefahr an Decken, Trägern und Bauteilen beim Heben und Schwenken
Fahren und Bedienen
- Verfahren mit angehobenem Korb nur, wenn das Gerät dafür zugelassen ist
- Langsame, bewusste Steuerbewegungen, Sicht auf Fahrweg und Hindernisse
- Unterschiede zwischen Steuerpult im Korb und Bodensteuerung
Notfall
- Notablass am Boden: Ort, Bedienung, Grenzen
- Verhalten bei Stromausfall, Störung oder Absturz eines Mitarbeiters in der PSA
- Rettungskonzept und Alarmierung, Erreichbarkeit der Ersthelfer
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Bühnenschein ohne Geräteeinweisung
Wer auf einer Scherenbühne ausgebildet wurde, kann nicht automatisch eine Gelenkteleskopbühne sicher bedienen. Jeder neue Gerätetyp braucht eine Einweisung – besonders bei Mietgeräten.
Allein in der Höhe
Ohne eingewiesene Person am Boden kann im Notfall niemand den Korb absenken. Die Bodenperson gehört deshalb in die Unterweisung und in den Nachweis.
Untergrund unterschätzt
Abdeckungen, Kellerschächte und frisch verfüllte Gräben geben unter Stützen nach. Die Beurteilung des Untergrunds muss praktisch geübt werden, nicht nur auf einer Folie stehen.
Wind nicht gemessen
Herstellergrenzen für Windgeschwindigkeit nützen nur, wenn jemand sie vor Ort prüft. Benennen Sie, wie und von wem der Wind beurteilt wird.
So dokumentieren Sie die Unterweisung
Dokumentieren Sie neben der Unterweisung die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008, die schriftliche Beauftragung mit den Gerätetypen und – bei Mietgeräten – die Einweisung durch den Vermieter. Bodenpersonen mit Notablass-Aufgabe tragen Sie ebenfalls ein.
Ein Formular zum Ausfüllen und Drucken finden Sie unter Vorlage Unterweisungsnachweis; den Jahresüberblick über alle Unterweisungen behalten Sie mit dem Unterweisungsplan.
Kostenlose Vorlage: Unterweisungsnachweis
Am Bildschirm ausfüllen, drucken oder als PDF speichern – mit „Hubarbeitsbühne“ vorbelegt.
Beispielfragen für die Verständnisprüfung
Frage 1
Wer sollte beim Arbeiten mit einer Hubarbeitsbühne am Boden anwesend sein?
Lösung und Erklärung
Antwort B: Fällt die Steuerung aus oder wird die Bedienperson im Korb verletzt, muss jemand am Boden den Korb absenken und den Rettungsdienst alarmieren können.
Frage 2
Ab wann darf eine Hubarbeitsbühne im Freien nicht mehr eingesetzt werden?
Lösung und Erklärung
Antwort B: Der Hersteller legt die zulässige Windgeschwindigkeit für jedes Gerät fest. Manche Geräte sind nur für den Inneneinsatz zugelassen.
Frage 3
Was gehört bei der Korblast mit in die Rechnung?
Lösung und Erklärung
Antwort B: Die Nennlast umfasst alles, was sich im Korb befindet. Schwere Bauteile oder Werkzeugkoffer werden oft unterschätzt.
Häufige Fragen
Nein. Die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 weist die Befähigung nach. Für den Einsatz braucht es zusätzlich die Beauftragung durch den Arbeitgeber, die Einweisung in den Gerätetyp und regelmäßige Unterweisungen, die sich auf Ihre Einsatzorte beziehen.
Mindestens einmal jährlich nach § 4 DGUV Vorschrift 1 und zusätzlich, wenn sich Gerät, Einsatzort oder Gefährdungen ändern. Mehr zu Fristen und Anlässen im Ratgeber Wie oft muss unterwiesen werden?.
Das hängt vom Gerätetyp und den Herstellerangaben ab. Bei vielen Auslegerbühnen schreiben Hersteller einen Anschlag im Korb vor, bei Scherenbühnen in der Regel nicht. Legen Sie die Vorgabe in der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung fest; Details zur Ausrüstung auf der Seite PSA gegen Absturz.
Die Einweisung in das Gerät übernimmt häufig der Vermieter bei der Übergabe. Die Verantwortung für Unterweisung und Beauftragung bleibt beim Arbeitgeber der Bedienperson. Halten Sie die Einweisung des Vermieters schriftlich fest.
Mit Lehrwerk umsetzen
Unterweisung Hubarbeitsbühne digital durchführen und nachweisen
Lehrwerk erstellt aus Bedienungsanleitungen, Betriebsanweisung und Ihrem Rettungskonzept eine Unterweisung mit Erklärvideo und Szenarien, etwa zur Beurteilung des Untergrunds oder zum Notablass. Bedienpersonen und Bodenpersonal erhalten den Kurs mit Fälligkeit; Lehrwerk erinnert und legt die jährliche Wiederholung automatisch an. Die Übung am Gerät findet vor Ort statt und wird zusätzlich dokumentiert. Im Nachweis stehen Testergebnis, Kenntnisnahme und die gültige Kursversion.
- Kurs aus Ihren eigenen Unterlagen, mit Quellenangabe
- Zuweisung mit Frist, Erinnerung und Wiederholung
- Test und Kenntnisnahme pro Person
- Nachweis mit Zertifikat und QR-Code
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen sorgfältig recherchierten Überblick (Stand: Oktober 2026). Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung, Ihre Gefährdungsbeurteilung und die Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt und Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
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