Pflichten, Fristen und Nachweise
Wie oft muss unterwiesen werden? Jährliche Unterweisung und alle Fristen
„Einmal im Jahr“ ist die bekannteste Antwort auf die Frage, wie oft unterwiesen werden muss – und für die meisten Themen stimmt sie als Mindestmaß. Es gibt aber Ausnahmen in beide Richtungen: Jugendliche müssen halbjährlich unterwiesen werden, die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist alle zwei Jahre fällig, und bestimmte Ereignisse lösen sofort eine neue Unterweisung aus.
Hier finden Sie die Fristen nach Rechtsgrundlage, die Anlässe für eine außerplanmäßige Unterweisung und Hinweise, wie Sie die Jahresunterweisung so planen, dass keine Frist durchrutscht.
Auf dieser Seite
Das Wichtigste in Kürze
- Grundregel: vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens einmal jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1).
- Halbjährlich für Jugendliche unter 18 Jahren (§ 29 JArbSchG), alle zwei Jahre für die Belehrung nach § 43 IfSG.
- Bei neuen Arbeitsmitteln, geänderten Abläufen oder nach Unfällen ist eine Unterweisung unabhängig vom Jahresrhythmus fällig.
- „Jährlich“ ist nicht näher definiert – auf der sicheren Seite sind Sie, wenn höchstens zwölf Monate zwischen zwei Unterweisungen liegen.
Die Grundregel: vorher, dann mindestens jährlich
Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine feste Frist. § 12 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt, an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt wird. Konkret wird erst die Unfallverhütungsvorschrift: Nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 muss die Unterweisung erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich.
Da die DGUV Vorschrift 1 als Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen für praktisch alle Unternehmen mit Beschäftigten gilt, ist die jährliche Unterweisung der Standard. Mehrere Verordnungen bestätigen diesen Rhythmus für ihren Bereich ausdrücklich – etwa die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung.
Mindestens, nicht genau
Die jährliche Frist ist ein Mindestmaß. Ergibt Ihre Gefährdungsbeurteilung, dass ein Thema häufiger wiederholt werden muss – etwa wegen hoher Gefährdung oder vieler neuer Beschäftigter –, gilt das kürzere Intervall.Unterweisungsfristen nach Rechtsgrundlage
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Fristen zusammen. Details, Inhalte und typische Fehler finden Sie jeweils auf der verlinkten Themenseite.
| Thema | Rechtsgrundlage | Wann und wie oft |
|---|---|---|
| Allgemeine Sicherheitsunterweisung | § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1 | Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich – siehe Sicherheitsunterweisung |
| Arbeitsstätte: Flucht- und Rettungswege, Brandschutz, Erste Hilfe, Bildschirmarbeit | § 6 ArbStättV | Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich |
| Arbeitsmittel wie Gabelstapler, Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Krane, Leitern | § 12 BetrSichV | Vor der ersten Verwendung, danach mindestens jährlich; Datum und Namen schriftlich festhalten |
| Gefahrstoffe | § 14 GefStoffV | Vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich; mündlich und arbeitsplatzbezogen |
| Biologische Arbeitsstoffe | § 14 BioStoffV | Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich; mündlich |
| PSA gegen tödliche Gefahren, z. B. PSA gegen Absturz | § 31 DGUV Vorschrift 1, § 4 DGUV Vorschrift 1 | Mindestens jährlich, mit praktischen Übungen |
| Jugendliche unter 18 | § 29 JArbSchG | Vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen, danach mindestens halbjährlich |
| Strahlenschutz | § 63 StrlSchV | Vor Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor dem ersten Zutritt, danach mindestens jährlich |
| Tätigkeiten mit Lebensmitteln, siehe Infektionsschutzgesetz | § 43 Abs. 4 IfSG | Nach Aufnahme der Tätigkeit, danach alle zwei Jahre |
| Lebensmittelhygiene | Verordnung (EG) Nr. 852/2004, LMHV | Schulung entsprechend der Tätigkeit; kein festes Intervall, regelmäßige Auffrischung üblich |
| Gefahrgut | ADR Unterabschnitt 1.3 | Vor Übernahme von Pflichten, danach regelmäßig als Auffrischung; kein festes Intervall im ADR |
| Ladungssicherung, Firmenfahrzeuge, Elektrofachkräfte | § 4 DGUV Vorschrift 1 und Fachregeln | Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich |
| Fremdfirmen | § 8 ArbSchG | Vor Beginn der Arbeiten im Betrieb, bei jedem neuen Einsatz mit veränderten Gefährdungen |
Nicht in der Tabelle stehen Schulungen, die eine Qualifikation erhalten, etwa die Fortbildung der Ersthelfer, die in der Regel alle zwei Jahre stattfinden muss (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Für Datenschutz, Informationssicherheit und KI-Kompetenz gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist; eine jährliche Auffrischung ist dort gängige Praxis – mehr dazu unter Datenschutzschulung und KI-Kompetenz-Schulung.
Wann Sie außerhalb des Jahresrhythmus unterweisen müssen
Die jährliche Frist regelt nur die Wiederholung. Daneben schreibt § 12 ArbSchG eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit vor, wenn sich etwas ändert. Typische Anlässe sind:
- Einstellung: Neue Beschäftigte, Auszubildende, Praktikanten und Aushilfen vor dem ersten Arbeitseinsatz – siehe Erstunterweisung.
- Arbeitnehmerüberlassung: Leiharbeitskräfte werden vom Entleiher unterwiesen, bevor sie die Arbeit aufnehmen (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).
- Veränderter Aufgabenbereich: Versetzung, neue Tätigkeit, zusätzliche Verantwortung.
- Neue Arbeitsmittel oder Technologien: Neue Maschine, neues Fahrzeug, neuer Gefahrstoff, neue Software mit Auswirkungen auf Arbeitsabläufe.
- Geänderte Gefährdungsbeurteilung oder Betriebsanweisung: Neue Erkenntnisse, neue Schutzmaßnahmen.
- Unfälle und Beinahe-Unfälle: Die Ursachen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen gehören zeitnah in eine Unterweisung.
- Rückkehr nach längerer Abwesenheit: Nach Elternzeit oder langer Krankheit hat sich oft mehr verändert, als es scheint.
Was „jährlich“ konkret bedeutet
Die Vorschriften legen nicht fest, ob „jährlich“ das Kalenderjahr oder zwölf Monate meint. In der Praxis gibt es zwei Modelle:
| Modell | So funktioniert es | Worauf Sie achten müssen |
|---|---|---|
| Fester Stichtag | Alle Beschäftigten eines Bereichs werden im selben Monat unterwiesen, etwa jeden März. | Neue Beschäftigte brauchen ihre Erstunterweisung trotzdem sofort. Verschiebt sich der Termin, kann der Abstand für einzelne Personen über zwölf Monate wachsen. |
| Individuelle Frist | Jede Person ist zwölf Monate nach ihrer letzten Unterweisung wieder fällig. | Ohne System schwer zu überblicken – dafür gleichmäßig über das Jahr verteilt und ohne Termindruck für ganze Abteilungen. |
Unabhängig vom Modell gilt: Liegen zwischen zwei Unterweisungen mehr als zwölf Monate, ist das angreifbar. Planen Sie deshalb mit Vorlauf und erinnern Sie rechtzeitig vor der Fälligkeit. Wer abwesend war, wird vor der Wiederaufnahme der Arbeit unterwiesen.
Die Jahresunterweisung planen
Eine Jahresunterweisung, bei der alle Themen in einem einzigen Termin abgearbeitet werden, ist bequem zu organisieren und schwer zu verdauen. Besser funktioniert ein Plan, der die Themen über das Jahr verteilt:
- Themen und Zielgruppen sammeln: Welche Unterweisungen gelten für welche Gruppe? Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung.
- Intervalle zuordnen: Jährlich, halbjährlich, alle zwei Jahre – nach der Tabelle oben.
- Über das Jahr verteilen: Saisonale Themen dorthin legen, wo sie passen, etwa Glätte und Winterdienst vor dem Winter oder Hitze vor dem Sommer.
- Verantwortliche festlegen: Wer unterweist welches Thema, wer prüft die Inhalte?
- Fälligkeiten überwachen: Eine Übersicht pro Person und Thema, die Überfälliges sichtbar macht.
Eine druckbare Vorlage mit Themen, Zielgruppen, Intervallen und Monaten finden Sie unter Unterweisungsplan. Die Durchführung jeder einzelnen Unterweisung halten Sie mit der Vorlage Unterweisungsnachweis fest.
Wann häufiger sinnvoll ist
Die gesetzlichen Fristen sind Untergrenzen. Kürzere Abstände oder zusätzliche kurze Auffrischungen lohnen sich vor allem:
- bei Tätigkeiten mit hohem Unfallrisiko, etwa im Lager mit dichtem Staplerverkehr,
- bei hoher Fluktuation oder vielen Leiharbeitskräften,
- wenn Beschäftigte die Arbeitssprache nicht sicher beherrschen,
- nach einer Häufung von Beinahe-Unfällen in einem Bereich,
- bei Tätigkeiten, die nur selten ausgeführt werden, etwa Notfallabläufe oder das Arbeiten mit PSA gegen Absturz.
Ob ein kürzeres Intervall nötig ist, entscheiden Sie in der Gefährdungsbeurteilung. Halten Sie dort fest, warum Sie für ein Thema häufiger unterweisen – das hilft auch, die Entscheidung gegenüber Aufsicht und Berufsgenossenschaft zu begründen.
Kurze Wiederholungen von wenigen Minuten – eine Frage pro Woche, eine Lernkarte vor Schichtbeginn – halten Wissen besser präsent als ein langer Jahrestermin. Sie ersetzen die dokumentierte Unterweisung nicht, ergänzen sie aber sinnvoll.
Fristen zuverlässig überwachen
Die meisten verpassten Fristen sind kein Wissens-, sondern ein Organisationsproblem: Die Liste liegt bei einer Person, die im Urlaub ist; neue Beschäftigte tauchen erst beim nächsten Jahrestermin auf; niemand sieht, wer überfällig ist.
Bewährt haben sich drei einfache Regeln: Jede Unterweisung bekommt beim Abschluss sofort ein Folgedatum. Erinnerungen gehen mit Vorlauf hinaus – vier bis sechs Wochen vor Fälligkeit lassen genug Zeit für Nachholtermine. Und einmal im Monat sieht sich eine verantwortliche Person die Liste der überfälligen Unterweisungen an und klärt jeden Fall. Wer diese Routine ernst nimmt, braucht keine Jahresaktion mehr, bei der alle gleichzeitig unterwiesen werden müssen.
Lehrwerk weist Unterweisungen mit Fälligkeitsdatum zu, erinnert die Beschäftigten per E-Mail, zeigt Überfälliges in einer Nachweis-Matrix und weist wiederkehrende Unterweisungen nach dem eingestellten Intervall automatisch neu zu. Praktische Teile vor Ort planen und dokumentieren Sie weiterhin selbst.
Häufige Fragen
Ja, mindestens einmal jährlich nach § 4 DGUV Vorschrift 1. Für Arbeitsstätten, Arbeitsmittel und Gefahrstoffe bestätigen ArbStättV, BetrSichV und GefStoffV diesen Rhythmus. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung einen höheren Bedarf, ist häufiger zu unterweisen.
Vor Beginn der Beschäftigung, bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und danach mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG). Details stehen auf der Seite Unterweisung Jugendlicher.
Der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG). Die Teilnahme ist zu dokumentieren.
Die Vorschriften legen das nicht fest. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn zwischen zwei Unterweisungen derselben Person nicht mehr als zwölf Monate liegen.
Die Unterweisung wird nachgeholt, bevor die Person die Tätigkeit wieder aufnimmt beziehungsweise bevor die Frist abläuft. Halten Sie Nachholtermine fest – oder nutzen Sie für Wissensinhalte eine digitale Unterweisung, die jederzeit absolviert werden kann.
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Weisen Sie Unterweisungen mit Fälligkeit zu, lassen Sie automatisch erinnern und jährlich neu zuweisen. Lehrwerk zeigt pro Person, was erledigt, fällig oder überfällig ist.
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen sorgfältig recherchierten Überblick (Stand: Oktober 2026). Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung, Ihre Gefährdungsbeurteilung und die Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt und Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
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