Pflichten, Fristen und Nachweise
Unterweisungsnachweis: Pflichtangaben, Form und Aufbewahrung
Eine Unterweisung, die nicht dokumentiert ist, hat im Zweifel nicht stattgefunden – zumindest lässt sie sich nicht belegen. Spätestens nach einem Arbeitsunfall wird der Unterweisungsnachweis zum wichtigsten Dokument neben der Gefährdungsbeurteilung.
Dieser Beitrag erklärt, welche Vorschriften eine Dokumentation verlangen, welche Angaben in einen belastbaren Nachweis gehören, wann eine Unterschrift vorgeschrieben ist und wie lange Sie Nachweise aufbewahren sollten.
Auf dieser Seite
Das Wichtigste in Kürze
- § 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass jede Unterweisung dokumentiert wird – eine bestimmte Form schreibt sie nicht vor.
- Einige Vorschriften verlangen mehr: Bei Gefahrstoffen sind Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift zu bestätigen (§ 14 GefStoffV).
- Ein guter Nachweis belegt nicht nur die Anwesenheit, sondern Thema, Inhalte, Grundlage und Verständnis.
- Eine einheitliche gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht; für den Strahlenschutz gelten fünf Jahre.
Was die Vorschriften zur Dokumentation verlangen
Das Arbeitsschutzgesetz selbst enthält keine ausdrückliche Dokumentationspflicht für die Unterweisung. Sie ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 1 und aus mehreren Fachverordnungen. Je nach Thema unterscheiden sich die Anforderungen deutlich:
| Vorschrift | Anwendungsbereich | Was festzuhalten ist |
|---|---|---|
| § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 | Alle Unterweisungen im Arbeitsschutz | Die Unterweisung muss dokumentiert werden; eine Form ist nicht vorgegeben. |
| § 12 Abs. 1 BetrSichV | Verwendung von Arbeitsmitteln, z. B. Gabelstapler oder Leitern | Datum jeder Unterweisung und Namen der Unterwiesenen, schriftlich. |
| § 14 Abs. 2 GefStoffV | Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | Inhalt und Zeitpunkt schriftlich; Bestätigung der Unterwiesenen durch Unterschrift. |
| § 14 BioStoffV | Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen | Inhalt und Zeitpunkt schriftlich; Bestätigung durch Unterschrift. |
| § 43 Abs. 4 IfSG | Tätigkeiten mit Lebensmitteln, siehe Infektionsschutzgesetz | Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. |
| § 63 StrlSchV | Strahlenschutz | Inhalt und Zeitpunkt aufzeichnen, von der unterwiesenen Person unterzeichnen lassen, fünf Jahre aufbewahren. |
| ADR 1.3.3 | Beförderung gefährlicher Güter, siehe Gefahrgut | Aufzeichnungen über die Unterweisung aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. |
Häufig wird nach einem „DGUV-Unterweisungsnachweis“ gesucht. Ein verbindliches Formular der DGUV gibt es nicht. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen stellen Muster bereit; welche Vorlage Sie verwenden, ist Ihnen überlassen, solange die nötigen Angaben enthalten sind.
Diese Angaben gehören in jeden Nachweis
Die folgenden Angaben sind nicht alle ausdrücklich vorgeschrieben. Zusammen machen sie aus einer Anwesenheitsliste einen Nachweis, der bei einer Prüfung oder Unfalluntersuchung trägt.
| Angabe | Warum sie wichtig ist | Beispiel |
|---|---|---|
| Unternehmen und Bereich | Ordnet den Nachweis einem Arbeitsbereich und seiner Gefährdungsbeurteilung zu | Lager Halle 2, Kommissionierung |
| Thema und Anlass | Zeigt, ob es eine Erst-, Wiederholungs- oder anlassbezogene Unterweisung war | Jährliche Unterweisung Flurförderzeuge |
| Inhalte in Stichpunkten | Belegt, worüber unterwiesen wurde – nicht nur, dass etwas stattfand | Abfahrtkontrolle, Lastschwerpunkt, Fußgängerverkehr |
| Grundlage | Verknüpft die Unterweisung mit Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung in einer bestimmten Fassung | Betriebsanweisung BA-07, Stand 03/2026 |
| Datum, Dauer, Ort | Erlaubt die Prüfung der Fristen | 14.10.2026, 09:00–09:45, Schulungsraum |
| Unterweisende Person | Zeigt, wer fachlich verantwortlich war | Name, Funktion (z. B. Lagerleitung) |
| Form | Mündlich, praktisch, digital – wichtig, wo eine Form vorgeschrieben ist | Mündlich mit praktischer Übung am Stapler |
| Verständniskontrolle | Belegt, dass die Inhalte angekommen sind | Abschlusstest 9 von 10, Fahrprobe bestanden |
| Teilnehmende mit Bestätigung | Ordnet die Unterweisung jeder Person eindeutig zu | Name, Tätigkeit, Unterschrift oder digitale Kenntnisnahme |
| Nächste Fälligkeit | Hilft, die Wiederholung nicht zu verpassen | Spätestens 14.10.2027 |
Vorlage zum Ausfüllen
Diese Angaben sind in der kostenlosen Vorlage Unterweisungsnachweis bereits angelegt. Sie können sie am Bildschirm ausfüllen und als PDF speichern oder ausdrucken.Papier, Unterschrift oder digital?
§ 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Dokumentation, aber keine handschriftliche Unterschrift. Für die meisten Unterweisungen sind deshalb sowohl Papierlisten als auch digitale Nachweise zulässig. Entscheidend ist, dass der Nachweis eindeutig einer Person zuzuordnen ist und nachträglich nicht unbemerkt verändert werden kann.
Wo eine Unterschrift verlangt wird
Die Gefahrstoffverordnung, die Biostoffverordnung und die Strahlenschutzverordnung verlangen ausdrücklich, dass die Unterwiesenen die Unterweisung durch Unterschrift bestätigen beziehungsweise die Aufzeichnung unterzeichnen. Ob eine einfache elektronische Bestätigung diese Anforderung erfüllt, ist nicht abschließend geklärt. Stimmen Sie das Vorgehen für diese Bereiche mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der zuständigen Aufsicht ab; im Zweifel lassen Sie zusätzlich auf Papier unterschreiben.
Was einen digitalen Nachweis glaubwürdig macht
- Persönliche Anmeldung jeder Person – keine Sammelbestätigung durch die Führungskraft.
- Zeitstempel für Beginn, Abschluss und Kenntnisnahme.
- Der Inhalt, über den unterwiesen wurde, in genau der Fassung, die damals galt.
- Ergebnis der Verständniskontrolle, möglichst serverseitig bewertet.
- Schutz vor nachträglicher Änderung und ein Export für Prüfungen.
Lehrwerk speichert pro Person Zeitpunkt, Lernzeit, Testergebnis und Kenntnisnahme sowie die veröffentlichte Kursfassung mit Prüfsumme und der fachlichen Freigabe. Für Themen mit vorgeschriebener Unterschrift oder praktischer Übung bleibt die Dokumentation vor Ort zusätzlich nötig.
Sammelliste oder Einzelnachweis?
Eine Sammelliste mit allen Teilnehmenden einer Gruppenunterweisung ist zulässig und üblich. Sie hat aber einen Nachteil: Wer wissen will, wann eine bestimmte Person zuletzt unterwiesen wurde, muss viele Listen durchsuchen. Führen Sie deshalb zusätzlich eine Übersicht pro Person und Thema – eine Unterweisungsmatrix.
Wie lange Sie Nachweise aufbewahren sollten
Für Unterweisungsnachweise gibt es keine einheitliche gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Ausdrücklich geregelt ist sie zum Beispiel im Strahlenschutz (fünf Jahre nach § 63 StrlSchV). Für alle anderen Bereiche sollten Sie eine Frist festlegen, die zwei Zwecke erfüllt:
- Beweisfunktion: Nach Unfällen oder bei Berufskrankheiten mit langer Latenzzeit muss sich auch Jahre später zeigen lassen, dass unterwiesen wurde. Aufbewahrung nur bis zur nächsten Unterweisung reicht dafür nicht.
- Datenschutz: Nachweise enthalten personenbezogene Daten. Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) brauchen Sie eine begründete Frist und ein Löschkonzept.
Legen Sie die Frist gemeinsam mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Datenschutzbeauftragten fest und halten Sie sie schriftlich fest. Für Bereiche mit langfristigen Gesundheitsrisiken wie Gefahrstoffen oder Lärm ist eine längere Aufbewahrung sinnvoll als für die allgemeine Unterweisung.
Häufige Fehler bei der Dokumentation
- Pauschale Bestätigung: „Ich wurde über alle Gefahren unterwiesen“ ohne Thema und Inhalte belegt im Ernstfall nichts.
- Blanko-Listen: Unterschriften auf einer Liste, in die das Thema erst später eingetragen wird.
- Keine Fassung: Die Betriebsanweisung hat sich geändert, aus dem Nachweis geht aber nicht hervor, welche Fassung Grundlage war.
- Unterweisende Person fehlt: Ohne Namen lässt sich die Fachkunde nicht nachvollziehen.
- Nur Anwesenheit: Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass das Verständnis geprüft wurde.
- Verstreute Ablage: Listen in verschiedenen Ordnern und Abteilungen, keine Übersicht über Fälligkeiten.
Was nach einem Arbeitsunfall gefragt wird
Bei einer Unfalluntersuchung prüfen Berufsgenossenschaft und Aufsichtsbehörde, ob die betroffene Person ausreichend unterwiesen war. Typische Fragen sind:
- Wurde die Person zu der Tätigkeit unterwiesen, bei der der Unfall passiert ist?
- Wann war die letzte Unterweisung – und lag sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist?
- Welche Inhalte wurden vermittelt und auf welcher Grundlage?
- Wer hat unterwiesen, und war diese Person dazu beauftragt und fachkundig?
- Wurde geprüft, ob die Inhalte verstanden wurden?
Kann der Betrieb diese Fragen nicht belegen, wiegt das schwer – bis hin zum Regress der Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII bei grober Fahrlässigkeit. Wie Sie die Unterweisung selbst aufbauen, beschreibt der Leitfaden Sicherheitsunterweisung durchführen.
Nachweise im Betrieb organisieren
Ab einer gewissen Betriebsgröße ist das Problem selten der einzelne Nachweis, sondern der Überblick: Wer ist für welches Thema fällig, wer ist überfällig, wer ist neu dazugekommen? Bewährt hat sich ein dreistufiges Vorgehen:
- Unterweisungsplan: Welche Themen gelten für welche Gruppe, in welchem Intervall? Eine Vorlage finden Sie unter Unterweisungsplan, die Intervalle unter Wie oft muss unterwiesen werden?.
- Matrix pro Person: Für jede Person und jedes Thema das Datum der letzten Unterweisung und die nächste Fälligkeit.
- Einzelnachweise: Die eigentlichen Belege, abgelegt so, dass sie der Matrix zugeordnet werden können.
Ändert sich eine Betriebsanweisung oder die Gefährdungsbeurteilung, sollte aus den Nachweisen hervorgehen, wer schon nach der neuen Fassung unterwiesen ist und wer noch nach der alten. Vergeben Sie deshalb Versions- oder Datumsangaben für Ihre Unterlagen und tragen Sie diese im Nachweis ein. So lässt sich gezielt nachunterweisen, statt alle Beschäftigten erneut einzuladen.
Ob Sie das in einer Tabelle, in Ihrer HR-Software oder in einem Unterweisungssystem abbilden, hängt von Ihrer Größe ab. Wichtig ist, dass Fälligkeiten nicht vom Gedächtnis einzelner Personen abhängen.
Häufige Fragen
Ja. § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass jede Unterweisung dokumentiert wird. Für Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, Biostoffe, die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz und den Strahlenschutz enthalten die jeweiligen Vorschriften zusätzliche Vorgaben.
Nicht immer. Die DGUV Vorschrift 1 schreibt keine Form vor. Eine Unterschrift verlangen aber zum Beispiel § 14 GefStoffV, § 14 BioStoffV und § 63 StrlSchV. Für diese Bereiche sollten Sie klären, ob eine elektronische Bestätigung genügt.
Eine allgemeine gesetzliche Frist gibt es nicht. Im Strahlenschutz gelten fünf Jahre. Ansonsten legen Sie eine Frist fest, die Beweiszwecke nach Unfällen berücksichtigt und mit dem Datenschutz vereinbar ist.
Nein. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten Muster an, verbindlich ist aber keine bestimmte Vorlage. Eine eigene Vorlage mit allen sinnvollen Angaben finden Sie unter Vorlage Unterweisungsnachweis.
Für die meisten Unterweisungen ja, wenn sie eindeutig einer Person zugeordnet, mit Zeitstempel versehen und vor Änderungen geschützt ist und Inhalt sowie Verständniskontrolle mit dokumentiert sind. Wo eine Unterschrift vorgeschrieben ist, sollten Sie das Vorgehen abstimmen.
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Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen sorgfältig recherchierten Überblick (Stand: Oktober 2026). Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung, Ihre Gefährdungsbeurteilung und die Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt und Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
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