Pflichten, Fristen und Nachweise
Unterweisungspflicht des Arbeitgebers: Wer, wann, wer darf unterweisen?
Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen – unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Die Pflicht ist kurz formuliert, wirft im Alltag aber viele Fragen auf: Gilt sie auch für Aushilfen und Leiharbeitskräfte? Darf die Teamleitung unterweisen? Und was unterscheidet eine Unterweisung von einer Einweisung?
Dieser Beitrag beantwortet die Grundfragen. Wie Sie eine Unterweisung praktisch durchführen, steht im Leitfaden Sicherheitsunterweisung durchführen.
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Unterweisungspflicht folgt aus § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 und wird durch Fachverordnungen ergänzt.
- Sie gilt für alle Beschäftigten – auch Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende und Praktikanten. Leiharbeitskräfte unterweist der Entleiher.
- Der Arbeitgeber kann die Durchführung schriftlich an fachkundige Personen übertragen, die Verantwortung für die Organisation bleibt bei ihm.
- Eine Einweisung erklärt ein Gerät, eine Unterweisung Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, eine Schulung oder Ausbildung vermittelt eine Qualifikation.
Was eine Unterweisung ist
§ 12 Abs. 1 ArbSchG definiert die Unterweisung als Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie soll Beschäftigte befähigen, Gefährdungen zu erkennen, Schutzmaßnahmen anzuwenden und sich bei Störungen und Notfällen richtig zu verhalten.
Eine Unterweisung im Sinne des Gesetzes hat damit vier Merkmale:
- Arbeitsplatzbezug: Sie behandelt die konkreten Gefährdungen aus der Gefährdungsbeurteilung, nicht Arbeitsschutz im Allgemeinen.
- Anweisung und Erläuterung: Sie sagt nicht nur, was zu tun ist, sondern auch warum.
- Zeitpunkt: Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und wird regelmäßig wiederholt.
- Wirksamkeit: Sie muss ausreichend und angemessen sein – also verstanden werden.
Die Rechtsgrundlagen im Überblick
Die Grundpflicht steht im Arbeitsschutzgesetz. Die DGUV Vorschrift 1 der Unfallversicherungsträger konkretisiert Intervall und Dokumentation. Für besondere Gefährdungen enthalten Verordnungen zusätzliche Anforderungen:
| Vorschrift | Regelungsbereich |
|---|---|
| § 12 ArbSchG | Grundpflicht für alle Arbeitgeber; Arbeitnehmerüberlassung in Absatz 2 |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Wiederholung mindestens einmal jährlich, Pflicht zur Dokumentation |
| § 6 ArbStättV | Arbeitsstätte: Notfall, Erste Hilfe, innerbetrieblicher Verkehr, Brandschutz, Fluchtwege |
| § 12 BetrSichV | Verwendung von Arbeitsmitteln wie Maschinen, Fahrzeugen, Leitern |
| § 14 GefStoffV | Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – mündlich, anhand der Betriebsanweisung |
| § 14 BioStoffV | Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen |
| § 3 PSA-Benutzungsverordnung, § 31 DGUV Vorschrift 1 | Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, bei tödlichen Gefahren mit Übungen |
| § 29 JArbSchG | Jugendliche unter 18 Jahren – mindestens halbjährlich |
| § 43 Abs. 4 IfSG | Belehrung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich – alle zwei Jahre |
| § 63 StrlSchV | Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung |
Die Fristen im Einzelnen finden Sie unter Wie oft muss unterwiesen werden?, die Themen mit Inhalten und Checklisten unter Unterweisungen nach Thema.
Wer unterwiesen werden muss
Die Pflicht gilt gegenüber allen Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG. Dazu zählen nicht nur Vollzeitkräfte, sondern alle, die im Betrieb tätig sind – unabhängig von Umfang und Dauer:
- Teilzeitkräfte, Minijobber, Aushilfen und Saisonkräfte,
- Auszubildende, Praktikanten und Werkstudierende – für Jugendliche unter 18 gelten die strengeren Regeln von § 29 JArbSchG, siehe Unterweisung Jugendlicher,
- Beschäftigte im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit,
- Führungskräfte selbst, soweit sie Gefährdungen ausgesetzt sind,
- Leiharbeitskräfte: Hier liegt die Unterweisungspflicht beim Entleiher, weil nur er den Arbeitsplatz kennt (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).
Beschäftigte anderer Unternehmen, die in Ihrem Betrieb arbeiten, unterweist grundsätzlich deren eigener Arbeitgeber. Sie müssen sich aber vergewissern, dass diese Personen angemessene Anweisungen für die Gefahren in Ihrem Betrieb erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Wie das organisiert wird, beschreibt die Seite Unterweisung von Fremdfirmen.
Wann unterwiesen werden muss
§ 12 ArbSchG nennt die Anlässe ausdrücklich. Unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit:
- bei der Einstellung,
- bei Veränderungen im Aufgabenbereich,
- bei der Einführung neuer Arbeitsmittel,
- bei der Einführung einer neuen Technologie.
Danach wird die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst und regelmäßig wiederholt – nach § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich. Für den ersten Arbeitstag finden Sie einen Ablauf im Beitrag Erstunterweisung neuer Beschäftigter.
Einweisung, Unterweisung, Schulung: der Unterschied
Die Begriffe werden im Alltag oft vermischt. Für die Organisation und den Nachweis ist die Unterscheidung aber wichtig:
| Begriff | Inhalt | Beispiel |
|---|---|---|
| Einweisung | Bedienung und Funktion eines bestimmten Geräts oder einer Anlage, oft durch Hersteller oder Lieferanten | Einweisung in einen neuen Stapler eines anderen Herstellers; Einweisung in ein Medizinprodukt |
| Unterweisung | Gefährdungen und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, Verhalten bei Störungen und Notfällen; regelmäßig wiederholt | Jährliche Unterweisung der Staplerfahrer zu Verkehrswegen, Lastaufnahme und Abfahrtkontrolle |
| Schulung oder Ausbildung | Erwerb einer Qualifikation, meist mit Prüfung und Bescheinigung | Staplerfahrerausbildung, Ausbildung zum Ersthelfer oder Brandschutzhelfer |
| Belehrung | Begriff aus einzelnen Gesetzen für eine Unterrichtung über Verbote und Pflichten | Belehrung nach § 43 IfSG im Lebensmittelbereich |
Häufiges Missverständnis
Eine Ausbildung ersetzt die Unterweisung nicht. Ein Staplerfahrer mit Fahrausweis muss trotzdem für Ihren Betrieb, Ihre Fahrzeuge und Ihre Verkehrswege unterwiesen werden – und das mindestens jährlich.Wer unterweisen darf
Adressat der Pflicht ist der Arbeitgeber. Er muss die Unterweisung aber nicht selbst durchführen. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1 kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. In der Praxis sind das meist die direkten Vorgesetzten, weil sie Arbeitsplatz, Abläufe und Beschäftigte kennen.
- Führungskräfte unterweisen ihre Teams – idealerweise schriftlich beauftragt, mit klarer Zuständigkeit für Themen und Bereiche.
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten und unterstützen (§§ 3, 6 ASiG), bereiten Inhalte vor und können einzelne Unterweisungen übernehmen.
- Sicherheitsbeauftragte unterstützen im Alltag, tragen aber keine Verantwortung für die Unterweisung.
- Externe Fachleute sind für Spezialthemen sinnvoll, etwa für Gefahrgut oder Strahlenschutz.
Auch bei Delegation bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die Unterweisung zu organisieren und zu kontrollieren, ob sie stattfindet. Wer beauftragt wird, muss fachlich in der Lage sein, das Thema zu vermitteln und Fragen zu beantworten.
Homeoffice, Kleinbetriebe und Sprachbarrieren
Die Grundpflicht ist für alle Betriebe gleich. In einigen Situationen stellen sich aber praktische Fragen, die regelmäßig für Unsicherheit sorgen:
- Homeoffice und mobile Arbeit: Auch wer zu Hause arbeitet, wird unterwiesen – etwa zu Ergonomie, Pausen, Erreichbarkeit und psychischer Belastung. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung für diese Arbeitsform. Hinweise zu den Inhalten finden Sie auf der Seite Bildschirmarbeitsplatz.
- Kleinbetriebe: Die Pflicht gilt ab der ersten beschäftigten Person. Kleinbetriebe können die sicherheitstechnische Betreuung je nach Unfallversicherungsträger über ein Unternehmermodell oder einen externen Dienst organisieren; die Unterweisung führt dann meist die Inhaberin oder der Inhaber selbst durch.
- Sprachbarrieren: Mehrere Verordnungen verlangen ausdrücklich eine verständliche Form und Sprache, etwa die ArbStättV, die BetrSichV und die GefStoffV. Eine Unterweisung, die sprachlich nicht verstanden wird, erfüllt ihren Zweck nicht – unabhängig davon, ob eine Unterschrift vorliegt.
- Selten ausgeführte Tätigkeiten: Wer eine Tätigkeit nur gelegentlich ausführt, etwa die Bedienung einer Hubarbeitsbühne, braucht die Unterweisung trotzdem vor dem Einsatz und im regulären Rhythmus. Hier lohnt eine kurze Auffrischung unmittelbar vor der Tätigkeit.
In allen Fällen gilt: Maßstab ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie bestimmt, welche Themen für wen relevant sind, und sie ist die Grundlage, auf die sich Aufsicht und Berufsgenossenschaft bei einer Prüfung beziehen.
Pflichten der Beschäftigten
Die Unterweisung findet während der Arbeitszeit statt, die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Für Beschäftigte ist die Teilnahme nicht freiwillig: Nach § 15 ArbSchG müssen sie nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für Sicherheit und Gesundheit sorgen. Wer eine Unterweisung verweigert, verletzt arbeitsvertragliche Pflichten – das kann arbeitsrechtliche Folgen haben.
Beschäftigte haben umgekehrt das Recht, Fragen zu stellen und Vorschläge zu machen (§ 17 ArbSchG). Eine Unterweisung, in der Rückfragen nicht möglich sind, erfüllt den Zweck nicht.
Folgen bei Versäumnissen
Fehlt eine Unterweisung oder lässt sie sich nicht belegen, hat das mehrere mögliche Konsequenzen:
- Behördliche Anordnung: Die Aufsichtsbehörde kann die Durchführung anordnen. Wer eine vollziehbare Anordnung missachtet, riskiert nach § 25 ArbSchG ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
- Strafbarkeit: Wer vorsätzlich gegen solche Pflichten verstößt und dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet oder Verstöße beharrlich wiederholt, kann sich nach § 26 ArbSchG strafbar machen. Nach Unfällen kommen Delikte wie fahrlässige Körperverletzung in Betracht.
- Regress: Hat der Verantwortliche einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, kann die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen nach § 110 SGB VII zurückfordern.
Der Versicherungsschutz der verunglückten Person bleibt in jedem Fall bestehen – die Folgen treffen den Betrieb und die verantwortlichen Personen. Umso wichtiger ist ein sauberer Unterweisungsnachweis.
Lehrwerk unterstützt die Organisation: Unterweisungen werden aus Ihren Unterlagen erstellt, mit Frist zugewiesen und pro Person nachgewiesen. Die Verantwortung für Inhalte, Themenauswahl und Durchführung bleibt beim Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Grundlegend in § 12 ArbSchG. § 4 DGUV Vorschrift 1 ergänzt die jährliche Wiederholung und die Dokumentation. Für besondere Gefährdungen gelten zusätzlich Verordnungen wie BetrSichV, GefStoffV, ArbStättV oder JArbSchG.
Ja. Die Unterweisungspflicht gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von Arbeitszeit und Dauer der Beschäftigung – auch für Praktikanten und Saisonkräfte.
Der Entleiher, also der Betrieb, in dem die Leiharbeitskraft eingesetzt wird (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Der Verleiher bleibt für allgemeine Pflichten mitverantwortlich.
Die Einweisung erklärt die Bedienung eines bestimmten Geräts. Die Unterweisung behandelt Gefährdungen und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und wird regelmäßig wiederholt. Beides kann zusammenfallen, ersetzt sich aber nicht gegenseitig.
Ja, sie kann einzelne Unterweisungen durchführen und Inhalte vorbereiten. Ihre Rolle ist aber beratend; die Verantwortung für die Unterweisung bleibt beim Arbeitgeber und den beauftragten Führungskräften.
Ja. § 12 ArbSchG verlangt die Unterweisung während der Arbeitszeit; Kosten dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
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Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen sorgfältig recherchierten Überblick (Stand: Oktober 2026). Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung, Ihre Gefährdungsbeurteilung und die Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt und Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
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