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Unterweisung Kran: Kranführer und Anschläger sicher unterweisen
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Worum es geht
In vielen Betrieben bedienen Beschäftigte einen Hallenkran per Hängetaster oder Funkfernsteuerung „nebenbei“. Gerade dort fehlt häufig die formale Beauftragung. Dabei unterscheidet die Unfallverhütungsvorschrift nicht danach, wie oft jemand den Kran benutzt, sondern ob er ihn selbständig führt.
Die Unterweisung behandelt den Kran selbst – Steuerung, Bremsen, Endschalter, Tragfähigkeit – und den Umgang mit der Last: Gewicht und Schwerpunkt einschätzen, Anschlagmittel auswählen und prüfen, Neigungswinkel beachten, Zeichen geben. Wer anschlägt, muss nicht den Kran führen können, aber die Grenzen von Ketten, Hebebändern und Seilen kennen.
Rechtsgrundlagen
- § 29 DGUV Vorschrift 52Unfallverhütungsvorschrift „Krane“
- Mit dem selbständigen Führen eines Krans dürfen nur Personen beschäftigt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet, im Führen des Krans unterwiesen sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben und zuverlässig erscheinen. Sie müssen vom Unternehmer beauftragt werden – bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen schriftlich.
- DGUV Grundsatz 309-003Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
- Beschreibt, wie Kranführer ausgewählt, unterwiesen und auf ihre Befähigung geprüft werden – mit theoretischen und praktischen Inhalten, abgestuft nach Krantyp.
- DGUV Regel 109-017Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb
- Beschreibt Auswahl, Benutzung und Prüfung von Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln. Sie ist die Grundlage für die Unterweisung von Anschlägern, etwa zu Neigungswinkeln, Kantenschutz und Ablegereife.
- § 12 BetrSichVBetriebssicherheitsverordnung
- Unterweisung der Beschäftigten vor der ersten Verwendung eines Arbeitsmittels und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich; Krane sind Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung.
- § 4 DGUV Vorschrift 1Grundsätze der Prävention
- Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich, mit Dokumentation.
Wer, wann und wie oft
Unterwiesen werden alle beauftragten Kranführer – unabhängig davon, ob sie aus der Kabine, per Hängetaster oder per Funk steuern – sowie Anschläger und Einweiser. Beschäftigte, die sich im Kranbereich bewegen, ohne selbst zu heben, erhalten eine kurze Unterweisung zu Gefahrenbereichen und Zeichen.
Die erste Unterweisung findet vor der ersten Tätigkeit statt und umfasst die Einweisung am konkreten Kran. Danach wird mindestens jährlich unterwiesen. Neue Krane, neue Lastaufnahmemittel, geänderte Hallenlayouts oder Beinaheunfälle mit pendelnden Lasten sind Anlass für eine zusätzliche Unterweisung.
Intervall
Vor der ersten Tätigkeit, danach mindestens jährlichInhalte der Unterweisung Krane: Checkliste
Vor Arbeitsbeginn
- Funktion von Bremsen und Notendhalteinrichtungen prüfen
- Not-Halt, Steuerung und Fahrtrichtungen kennen (Kennzeichnung am Kran und am Taster)
- Prüfplakette und Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung beachten
- Mängel melden, Kran bei sicherheitsrelevanten Mängeln stillsetzen
Lasten anschlagen
- Lastgewicht und Schwerpunkt ermitteln, nie schätzen, wenn Angaben vorhanden sind
- Anschlagmittel nach Tragfähigkeit, Neigungswinkel und Anschlagart auswählen
- Anschlagmittel vor jeder Benutzung auf Schäden prüfen, Ablegereife kennen
- Kantenschutz verwenden, Haken nicht überlasten, Hakensicherung schließen
Heben, Verfahren, Absetzen
- Probeanheben: Last kurz anheben, Gleichgewicht und Anschlag prüfen
- Niemand unter der schwebenden Last, Last nicht über Personen hinwegführen
- Pendeln vermeiden, Last mit Führungsseil oder Hilfsmittel lenken – nie mit den Händen am Haken
- Absetzen auf tragfähigen Untergrund, Kanthölzer gegen Einklemmen der Anschlagmittel
Verständigung
- Handzeichen bzw. Funkverkehr festlegen, eine Person gibt Kommandos
- Sichtkontakt zwischen Kranführer und Anschläger oder Einweiser
- Kran nach Arbeitsende in Parkposition, Last nie schwebend zurücklassen
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
„Jeder darf mal“ am Hängetaster
Wird ein Hallenkran von wechselnden Personen ohne Beauftragung bedient, fehlt im Schadensfall der Nachweis über Eignung und Unterweisung. Führen Sie eine schriftliche Liste beauftragter Personen.
Anschläger nicht unterwiesen
Viele Lastabstürze haben ihre Ursache beim Anschlagen, nicht beim Steuern. Wer anschlägt, braucht eine eigene Unterweisung zu Anschlagmitteln, Neigungswinkeln und Ablegereife.
Neigungswinkel ignoriert
Bei großen Neigungswinkeln sinkt die Tragfähigkeit eines Anschlagmittels deutlich. Tabellen am Anschlagmittel sollten in der Unterweisung gemeinsam gelesen werden.
Keine Verständniskontrolle
Die Unterweisung endet oft mit einer Unterschrift. Fragen zur Ablegereife oder zum Verhalten bei pendelnden Lasten zeigen schnell, wo nachgearbeitet werden muss.
So dokumentieren Sie die Unterweisung
Dokumentieren Sie für Kranführer die Beauftragung mit Krantypen, den Befähigungsnachweis und jede Unterweisung mit Datum, Inhalten und Bestätigung. Für Anschläger halten Sie die Unterweisung zu Anschlagmitteln getrennt fest, wenn sie keine Kranführer sind.
Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage für den Unterweisungsnachweis. Welche Angaben ein Nachweis enthalten sollte, lesen Sie im Ratgeber Unterweisungsnachweis.
Kostenlose Vorlage: Unterweisungsnachweis
Am Bildschirm ausfüllen, drucken oder als PDF speichern – mit „Krane“ vorbelegt.
Beispielfragen für die Verständnisprüfung
Frage 1
Die angeschlagene Last beginnt zu pendeln. Was tun Sie?
Lösung und Erklärung
Antwort B: Hände am Haken oder an der Last führen zu Quetschungen. Pendeln wird durch gefühlvolles Steuern und Hilfsmittel beruhigt.
Frage 2
Wie verändert sich die Tragfähigkeit eines Zweistrang-Gehänges bei größerem Neigungswinkel?
Lösung und Erklärung
Antwort C: Je größer der Neigungswinkel, desto höher die Kraft in jedem Strang. Die zulässige Last steht in der Tabelle am Anschlagmittel.
Frage 3
Was prüfen Kranführer bei Arbeitsbeginn?
Lösung und Erklärung
Antwort A: Bremsen und Endschalter müssen vor Arbeitsbeginn funktionieren. Die wiederkehrende Prüfung durch Sachkundige ersetzt diese Kontrolle nicht.
Häufige Fragen
Wer einen Kran selbständig führt, muss nach § 29 DGUV Vorschrift 52 geeignet, unterwiesen und befähigt sein und vom Unternehmer beauftragt werden. Schriftlich vorgeschrieben ist die Beauftragung für ortsveränderliche kraftbetriebene Krane; für Hallenkrane ist sie als Nachweis dennoch empfehlenswert. Wie umfangreich Unterweisung und Befähigungsnachweis ausfallen, hängt vom Krantyp ab; DGUV Grundsatz 309-003 beschreibt die Abstufung.
Mindestens einmal jährlich und zusätzlich bei Änderungen an Kran, Lastaufnahmemitteln oder Arbeitsabläufen. Mehr zu Intervallen im Ratgeber Wie oft muss unterwiesen werden?.
Die Beauftragungsregel in § 29 DGUV Vorschrift 52 betrifft Kranführer und Instandhaltungspersonal. Anschläger müssen aber für ihre Aufgabe unterwiesen sein. Viele Betriebe benennen Anschläger trotzdem schriftlich, damit klar ist, wer anschlagen darf.
Ja, Inhalte wie Tragfähigkeit, Neigungswinkel, Ablegereife und Verhaltensregeln eignen sich für eine digitale Unterweisung mit Test. Bedienung und Anschlagen werden am Kran geübt. Wie Sie das kombinieren, steht im Ratgeber Online-Unterweisung.
Mit Lehrwerk umsetzen
Unterweisung Krane digital durchführen und nachweisen
Laden Sie Betriebsanweisung, Herstellerunterlagen und Ihre Tabellen zu Anschlagmitteln hoch – Lehrwerk erstellt daraus eine Unterweisung mit Erklärvideo, Zuordnungsübungen zu Neigungswinkeln und Abschlusstest. Kranführer und Anschläger erhalten jeweils passende Lektionen. Lehrwerk erinnert an Fälligkeiten und wiederholt die Zuweisung jährlich. Bedienung und Anschlagen üben Sie weiter am Kran. Der Nachweis enthält Testergebnis, Kenntnisnahme und die geltende Kursversion.
- Kurs aus Ihren eigenen Unterlagen, mit Quellenangabe
- Zuweisung mit Frist, Erinnerung und Wiederholung
- Test und Kenntnisnahme pro Person
- Nachweis mit Zertifikat und QR-Code
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen sorgfältig recherchierten Überblick (Stand: Oktober 2026). Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung, Ihre Gefährdungsbeurteilung und die Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt und Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
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