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Gesundheit und Hygiene

Unterweisung nach Infektionsschutzgesetz: Belehrung nach § 43 IfSG

Wer gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln arbeitet, braucht vor dem ersten Einsatz eine Bescheinigung über die Belehrung durch das Gesundheitsamt. Danach ist der Arbeitgeber dran: Er belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre und muss die Teilnahme dokumentieren.
Aktualisiert am 19. Oktober 2026
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Worum es geht

Das Infektionsschutzgesetz soll verhindern, dass Krankheitserreger über Lebensmittel auf viele Menschen übertragen werden. Deshalb dürfen Personen mit bestimmten Infektionen – etwa Salmonellose, infektiöser Gastroenteritis oder Hepatitis A – nicht in der Herstellung, Behandlung oder Ausgabe bestimmter Lebensmittel und nicht in Küchen von Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegung arbeiten. Die Belehrung erklärt diese Tätigkeitsverbote und die Pflicht, Symptome zu melden.

Die Belehrung läuft in zwei Stufen. Vor der ersten Tätigkeit belehrt das Gesundheitsamt oder ein von ihm beauftragter Arzt und stellt eine Bescheinigung aus, die umgangssprachlich oft noch „Gesundheitszeugnis“ heißt. Danach übernimmt der Arbeitgeber die regelmäßige Folgebelehrung – das ist die eigentliche betriebliche Unterweisung nach Infektionsschutzgesetz.

Die Folgebelehrung ist keine Hygieneschulung im Sinne des EU-Hygienerechts. Viele Betriebe verbinden beide Termine, sollten sie aber getrennt nachweisen. Was in die Hygieneschulung gehört, steht auf der Seite zur Hygiene-Unterweisung.

Rechtsgrundlagen

Diese Vorschriften und Regeln bestimmen, ob, wann und wie unterwiesen werden muss.
§ 42 IfSGTätigkeits- und Beschäftigungsverbote
Personen mit bestimmten Erkrankungen, Verdacht darauf, infizierten Wunden oder Hautkrankheiten sowie Ausscheider bestimmter Erreger dürfen beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel nicht tätig sein, wenn sie mit diesen in Berührung kommen, und nicht in Küchen von Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten.
§ 43 Abs. 1 IfSGErstbelehrung
Erstmals darf eine solche Tätigkeit nur ausüben, wer eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines von ihm beauftragten Arztes über die mündliche und schriftliche Belehrung vorlegt und erklärt hat, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
§ 43 Abs. 2 und 4 IfSGMitteilungspflicht und Folgebelehrung
Treten nach Tätigkeitsbeginn Hinderungsgründe auf, müssen Beschäftigte dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und diese Mitteilungspflicht; die Teilnahme ist zu dokumentieren.
§ 43 Abs. 5 IfSGAufbewahrung
Die Bescheinigung über die Erstbelehrung und die letzte Dokumentation der Folgebelehrung hält der Arbeitgeber an der Betriebsstätte verfügbar und legt sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vor.

Wer, wann und wie oft

Betroffen sind Beschäftigte, die gewerbsmäßig mit den in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmitteln in Berührung kommen – unter anderem Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milchprodukte, Fisch, Eiprodukte, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate sowie Sprossen – oder die in Küchen von Gaststätten, Kantinen, Kliniken und Kitas arbeiten. Dazu zählen Spül- und Servicekräfte in diesen Küchen.

Die erste Belehrung durch den Arbeitgeber erfolgt nach Aufnahme der Tätigkeit, also zeitnah nach dem Start – die Bescheinigung des Gesundheitsamts muss dagegen schon vorher vorliegen. Danach wiederholen Sie die Belehrung alle zwei Jahre. Die Frist läuft je Person; bei unterschiedlichen Eintrittsdaten lohnt sich eine Übersicht mit Fälligkeiten, etwa im Unterweisungsplan.

Für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen sieht § 35 IfSG eine eigene Belehrung über die Vorgaben des § 34 vor – ebenfalls durch den Arbeitgeber und im Abstand von höchstens zwei Jahren. Sie hat andere Inhalte als die Belehrung nach § 43 und sollte getrennt durchgeführt werden.

Intervall

Nach Aufnahme der Tätigkeit, danach alle zwei Jahre

Inhalte der Unterweisung Infektionsschutzgesetz: Checkliste

Nutzen Sie die Punkte als Gliederung. Ergänzen Sie, was Ihre Gefährdungsbeurteilung und Ihre Betriebsanweisungen zusätzlich verlangen.

Tätigkeitsverbote verstehen

  • Welche Erkrankungen und Krankheitszeichen zu einem Tätigkeitsverbot führen
  • Welche Lebensmittel und Bereiche im eigenen Betrieb betroffen sind
  • Was ein Ausscheider ist und warum auch Personen ohne Beschwerden betroffen sein können
  • Infizierte Wunden und Hautkrankheiten an Händen und Unterarmen

Symptome erkennen und melden

  • Durchfall, Erbrechen, Fieber, Gelbfärbung von Haut oder Augen
  • Erkrankungen im Haushalt oder nach Reisen ansprechen
  • Meldung unverzüglich an die Vorgesetzte, vor Arbeitsbeginn
  • Ärztlichen Rat einholen und Rückkehr erst nach Freigabe

Hygiene im Alltag

  • Händehygiene nach Toilettengang, Pausen und Umgang mit Rohware
  • Arbeitskleidung und Schutz vor Kontamination
  • Wundversorgung mit farbigen Pflastern und Handschuhen
  • Ansprechpartner für Fragen zur Hygiene im Betrieb

Formalien

  • Bescheinigung der Erstbelehrung prüfen und aufbewahren
  • Teilnahme an der Folgebelehrung dokumentieren und bestätigen lassen
  • Termin der nächsten Belehrung festhalten
  • Bei wechselnden Standorten: Nachweise am jeweiligen Einsatzort verfügbar halten

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Nur die Erstbelehrung vorhanden

    Die Bescheinigung des Gesundheitsamts liegt vor, die Folgebelehrung durch den Arbeitgeber ist aber nie erfolgt. Bei einer Kontrolle wird das beanstandet.

  • Bescheinigung zu alt

    Bei der ersten Tätigkeit darf die Bescheinigung höchstens drei Monate alt sein. Wer neue Beschäftigte mit einem älteren Dokument einsetzt, verstößt gegen § 43 Abs. 1 IfSG.

  • Nachweise nicht am Standort

    Die Unterlagen liegen in der Zentrale, kontrolliert wird in der Filiale. § 43 Abs. 5 verlangt, dass sie an der Betriebsstätte verfügbar sind.

  • Meldepflicht nicht ernst genommen

    Wer aus Sorge um den Dienstplan mit Magen-Darm-Beschwerden arbeitet, gefährdet Gäste. Die Belehrung sollte klar machen, dass die Meldung erwünscht ist und wie Ersatz organisiert wird.

So dokumentieren Sie die Unterweisung

§ 43 Abs. 4 IfSG verlangt ausdrücklich, die Teilnahme an der Folgebelehrung zu dokumentieren. Halten Sie Name, Datum, Inhalt, belehrende Person und eine Bestätigung der Teilnehmenden fest. Die Vorlage Unterweisungsnachweis enthält alle nötigen Felder und lässt sich als PDF speichern.

Zusammen mit der Bescheinigung der Erstbelehrung gehört die jeweils letzte Dokumentation an die Betriebsstätte, damit Sie sie bei einer Kontrolle vorlegen können. Digitale Nachweise sind praktisch, wenn sie vor Ort jederzeit abrufbar oder ausgedruckt sind. Allgemeine Hinweise zu Pflichtangaben finden Sie im Ratgeber Unterweisungsnachweis.

Kostenlose Vorlage: Unterweisungsnachweis

Am Bildschirm ausfüllen, drucken oder als PDF speichern – mit „Infektionsschutzgesetz“ vorbelegt.

Vorlage öffnen

Beispielfragen für die Verständnisprüfung

Drei Fragen, wie sie in einem Abschlusstest stehen könnten. Wählen Sie eine Antwort, um die Erklärung zu sehen.

Frage 1

Wie oft muss der Arbeitgeber nach § 43 Abs. 4 IfSG belehren?

Lösung und Erklärung

Antwort B: Die Folgebelehrung erfolgt nach Tätigkeitsbeginn und wird danach im Abstand von zwei Jahren wiederholt.

Frage 2

Ein Kollege aus der Küche hat seit der Nacht Durchfall. Was muss er tun?

Lösung und Erklärung

Antwort A: Symptome einer infektiösen Gastroenteritis können ein Tätigkeitsverbot begründen. Die Mitteilung an den Arbeitgeber ist nach § 43 Abs. 2 IfSG Pflicht.

Frage 3

Wo müssen die Nachweise über Erst- und Folgebelehrung verfügbar sein?

Lösung und Erklärung

Antwort B: § 43 Abs. 5 IfSG verlangt, Bescheinigung und letzte Belehrungsdokumentation an der Betriebsstätte verfügbar zu halten.

Häufige Fragen

Umgangssprachlich wird die Bescheinigung über die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oft noch Gesundheitszeugnis genannt. Es handelt sich aber nicht um eine ärztliche Untersuchung, sondern um eine Belehrung mit schriftlicher Erklärung. Die regelmäßige Folgebelehrung übernimmt danach der Arbeitgeber selbst.

Das Gesetz schreibt für die Folgebelehrung keine bestimmte Form vor, verlangt aber eine Dokumentation der Teilnahme. Eine digitale Belehrung ist daher grundsätzlich möglich, wenn die Inhalte vollständig sind, das Verständnis geprüft wird und Rückfragen beantwortet werden. Klären Sie bei Unsicherheit, was Ihre örtliche Lebensmittelüberwachung erwartet.

Fehlende Belehrungen werden bei Kontrollen beanstandet und können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Schwerer wiegt das praktische Risiko: Beschäftigte, die die Tätigkeitsverbote nicht kennen, melden Symptome womöglich nicht – mit Folgen für Gäste und Betrieb.

Ja. Maßgeblich ist die Tätigkeit, nicht die Art des Arbeitsvertrags. Wer gewerbsmäßig mit den genannten Lebensmitteln arbeitet oder in einer Gastronomie- oder Gemeinschaftsküche tätig ist, braucht Erst- und Folgebelehrung.

Mit Lehrwerk umsetzen

Unterweisung Infektionsschutzgesetz digital durchführen und nachweisen

Lehrwerk erstellt aus Ihrem Hygieneplan und dem Merkblatt zur Belehrung eine kurze Folgebelehrung mit Erklärvideo, Quellenangabe und Verständnisfragen. Sie weisen sie neuen Beschäftigten nach dem Start zu und stellen die Wiederholung auf zwei Jahre ein; Lehrwerk erinnert per E-Mail und zeigt in der Nachweis-Matrix, wer fällig ist. Jede Person bestätigt die Kenntnisnahme mit Namen und Zeitstempel. Die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt bleibt Voraussetzung und wird nicht ersetzt.

  • Kurs aus Ihren eigenen Unterlagen, mit Quellenangabe
  • Zuweisung mit Frist, Erinnerung und Wiederholung
  • Test und Kenntnisnahme pro Person
  • Nachweis mit Zertifikat und QR-Code

Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen sorgfältig recherchierten Überblick (Stand: Oktober 2026). Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung, Ihre Gefährdungsbeurteilung und die Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt und Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

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