Gefahrstoffe, Gefahrgut und Strahlung
Unterweisung Gefahrstoffe nach § 14 GefStoffV
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Worum es geht
Gefahrstoffe sind nicht nur Chemikalien im Labor. Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Klebstoffe, Lacke, Kühlschmierstoffe sowie Stäube, Rauche und Dämpfe, die erst bei der Arbeit entstehen, fallen ebenso darunter. Entsprechend groß ist der Kreis der Beschäftigten, die unterwiesen werden müssen – von der Werkstatt über die Haustechnik bis zum Reinigungsdienst.
Die Gefahrstoffverordnung stellt an diese Unterweisung strengere Anforderungen als die allgemeine Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG: Sie muss mündlich erfolgen, sich auf den konkreten Arbeitsplatz beziehen und auf der Betriebsanweisung aufbauen. Außerdem gehört eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung dazu.
Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV mit dem Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe. Aus ihr ergeben sich die Schutzmaßnahmen, die Betriebsanweisungen und damit die Inhalte, die Ihre Beschäftigten kennen und anwenden müssen.
Rechtsgrundlagen
- § 14 GefStoffVGefahrstoffverordnung – Unterrichtung und Unterweisung
- Der Arbeitgeber erstellt schriftliche Betriebsanweisungen und sorgt dafür, dass die Beschäftigten anhand dieser mündlich unterwiesen werden – vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, arbeitsplatzbezogen und in verständlicher Form und Sprache. Teil der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen bestätigt.
- § 6 GefStoffVGefährdungsbeurteilung
- Vor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beurteilt der Arbeitgeber die Gefährdungen, legt Schutzmaßnahmen fest und führt ein Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe. Die Unterweisung übersetzt diese Ergebnisse in konkrete Regeln für den einzelnen Arbeitsplatz.
- TRGS 555Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
- Die Technische Regel konkretisiert den Aufbau von Betriebsanweisungen – Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe, sachgerechte Entsorgung – sowie Durchführung und Dokumentation der Unterweisung.
- TRGS 401Gefährdung durch Hautkontakt
- Bei Feuchtarbeit oder Hautkontakt mit Gefahrstoffen gehören Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege sowie der richtige Umgang mit Schutzhandschuhen in die Unterweisung. Ein Hautschutzplan am Arbeitsplatz hilft bei der Umsetzung im Alltag.
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)Einstufung und Kennzeichnung
- Die CLP-Verordnung legt Gefahrenpiktogramme, Signalwörter sowie H- und P-Sätze fest. Beschäftigte müssen die Kennzeichnung auf Gebinden und im Sicherheitsdatenblatt lesen und in sicheres Verhalten übersetzen können.
Wer, wann und wie oft
Zu unterweisen sind alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen – auch wenn diese nur gelegentlich anfallen, etwa beim Entkalken von Maschinen oder beim Umfüllen von Reinigungskonzentraten. Bei Leiharbeit liegt die arbeitsplatzbezogene Unterweisung beim Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG); Fremdfirmen müssen zumindest über die Gefahrstoffe in ihrem Einsatzbereich informiert sein.
Die Erstunterweisung findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt, die Wiederholung mindestens jährlich. Zusätzlich unterweisen Sie, wenn ein neuer Stoff eingeführt wird, sich ein Verfahren ändert oder ein Unfall oder Beinaheunfall Lücken gezeigt hat.
Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B kommen weitere Informations- und Dokumentationspflichten hinzu. Klären Sie mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, welche davon in Ihrem Betrieb greifen. Grundsätzliches zur Unterweisungspflicht des Arbeitgebers lesen Sie in unserem Ratgeber.
Intervall
Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichInhalte der Unterweisung Gefahrstoffe: Checkliste
Stoffe und Kennzeichnung
- Welche Gefahrstoffe am Arbeitsplatz verwendet werden oder bei der Arbeit entstehen
- Gefahrenpiktogramme, Signalwort sowie H- und P-Sätze auf dem Etikett
- Wo das Sicherheitsdatenblatt liegt und welche Abschnitte für die Arbeit wichtig sind
- Aufnahmewege in den Körper: Einatmen, Hautkontakt, Verschlucken
Schutzmaßnahmen nach der Betriebsanweisung
- Technische Maßnahmen wie Absaugung, Lüftung und geschlossene Systeme richtig nutzen
- Mengen am Arbeitsplatz, Lagerung, Zusammenlagerung und sicheres Umfüllen
- Persönliche Schutzausrüstung: geeignetes Handschuhmaterial, Augenschutz, gegebenenfalls Atemschutz
- Hautschutzplan sowie Essen, Trinken und Rauchen nur außerhalb des Arbeitsbereichs
Verhalten im Gefahrfall
- Vorgehen bei Verschütten, Leckage und Freisetzung
- Brand- und Explosionsgefahren, geeignete Löschmittel
- Erste Hilfe bei Augen- und Hautkontakt, Einatmen und Verschlucken
- Notrufnummern, Ersthelfende und betriebliche Meldewege
Gesundheit und Entsorgung
- Allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung: mögliche Gesundheitsfolgen und Frühsymptome
- Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit sie für die Tätigkeit vorgesehen ist
- Besondere Regeln für Schwangere, Stillende und Jugendliche
- Sachgerechte Entsorgung von Resten, leeren Gebinden und verunreinigten Putztüchern
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Nur E-Learning, kein Gespräch
§ 14 GefStoffV verlangt eine mündliche Unterweisung. Ein Onlinekurs kann sie vorbereiten und vertiefen, ersetzt das Gespräch am Arbeitsplatz aber nicht.
Betriebsanweisung fehlt oder ist veraltet
Ohne aktuelle Betriebsanweisung fehlt die vorgeschriebene Grundlage. Prüfen Sie bei jedem neuen Sicherheitsdatenblatt, ob die Anweisung angepasst werden muss.
Toxikologische Beratung vergessen
Die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung ist Teil der Unterweisung. Binden Sie bei Bedarf die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt ein.
Kein Bezug zum Arbeitsplatz
Eine Sammelunterweisung über alle Stoffe des Unternehmens erfüllt den Arbeitsplatzbezug nicht. Unterweisen Sie zu den Stoffen und Tätigkeiten, die die Person tatsächlich betreffen.
Bestätigung ohne Inhalt
Eine Unterschriftenliste ohne Angabe der Themen belegt nicht, worüber unterwiesen wurde. Die Verordnung verlangt, Inhalt und Zeitpunkt festzuhalten.
So dokumentieren Sie die Unterweisung
Die Gefahrstoffverordnung verlangt ausdrücklich, Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Notieren Sie zusätzlich die zugrunde gelegten Betriebsanweisungen mit Stand, den Arbeitsbereich und die unterweisende Person. Eine passende Struktur bietet unsere Vorlage Unterweisungsnachweis.
Wenn Sie theoretische Inhalte digital vermitteln, dokumentieren Sie das mündliche Gespräch am Arbeitsplatz zusätzlich – mit Datum, Ort und unterweisender Person. Ob eine elektronische Bestätigung die Unterschrift ersetzen kann, klären Sie mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit; auf der sicheren Seite sind Sie mit einer eigenhändigen Unterschrift für das Gespräch vor Ort.
Kostenlose Vorlage: Unterweisungsnachweis
Am Bildschirm ausfüllen, drucken oder als PDF speichern – mit „Gefahrstoffe“ vorbelegt.
Beispielfragen für die Verständnisprüfung
Frage 1
In welcher Form muss die Unterweisung nach § 14 GefStoffV erfolgen?
Lösung und Erklärung
Antwort B: Die Verordnung verlangt eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Betriebsanweisung.
Frage 2
Wie oft ist die Gefahrstoffunterweisung mindestens zu wiederholen?
Lösung und Erklärung
Antwort B: Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich – bei Änderungen auch früher.
Frage 3
Ein Gebinde trägt das Piktogramm mit Totenkopf und gekreuzten Knochen. Wofür steht es?
Lösung und Erklärung
Antwort B: Das Piktogramm GHS06 kennzeichnet akute Toxizität: Schon kleine Mengen können schwere oder tödliche Vergiftungen verursachen.
Häufige Fragen
Als alleinige Form nicht, weil § 14 GefStoffV eine mündliche Unterweisung verlangt. Digitale Module eignen sich aber gut, um Grundwissen zu Kennzeichnung, Schutzmaßnahmen und Notfallverhalten vorab zu vermitteln und das Verständnis zu prüfen. Das anschließende Gespräch am Arbeitsplatz wird dadurch kürzer und konkreter. Mehr dazu im Ratgeber Online-Unterweisung.
Sie ist Teil der Unterweisung und informiert Beschäftigte allgemein darüber, wie die verwendeten Stoffe auf die Gesundheit wirken können, an welchen Anzeichen sich Gesundheitsstörungen früh erkennen lassen und welche arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist. Bei Bedarf wird die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt beteiligt. Eine individuelle Untersuchung ist damit nicht gemeint.
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Durchführen sollte sie eine Person, die die Stoffe, die Tätigkeiten und die Betriebsanweisungen kennt – häufig die direkte Führungskraft, unterstützt von der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wichtig ist, dass sie Fragen zum konkreten Arbeitsplatz beantworten kann.
Nicht zwingend. Stoffe mit ähnlichen Gefahren und gleichen Schutzmaßnahmen lassen sich nach TRGS 555 in einer Betriebsanweisung für eine Tätigkeit oder Stoffgruppe zusammenfassen. Entscheidend ist, dass die Anweisung zum Arbeitsplatz passt und die Beschäftigten sie verstehen. Für Stoffe mit besonderen Gefahren ist eine eigene Anweisung meist sinnvoll.
Mit Lehrwerk umsetzen
Unterweisung Gefahrstoffe digital durchführen und nachweisen
Lehrwerk erstellt aus Ihren Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblättern einen Kurs, der die Grundlagen vor dem Gespräch vermittelt: Kennzeichnung, Schutzmaßnahmen und Verhalten im Gefahrfall, mit Quellenangabe zu jeder Aussage und einem Test, der zeigt, wo noch Fragen offen sind. Die vorgeschriebene mündliche Unterweisung am Arbeitsplatz ersetzt das nicht – sie wird dadurch kürzer und gezielter. Lehrwerk erinnert an die jährliche Wiederholung und hält pro Person fest, wann der Kurs abgeschlossen wurde; das Gespräch vor Ort dokumentieren Sie zusätzlich mit Unterschrift.
- Kurs aus Ihren eigenen Unterlagen, mit Quellenangabe
- Zuweisung mit Frist, Erinnerung und Wiederholung
- Test und Kenntnisnahme pro Person
- Nachweis mit Zertifikat und QR-Code
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen sorgfältig recherchierten Überblick (Stand: Oktober 2026). Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung, Ihre Gefährdungsbeurteilung und die Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt und Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
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